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Mindestalter: Schutz und Teilhabe von Kindern abwägen

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Anlässlich des Weltkindertages am 20. November befasst sich die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit den Unterschieden bei gesetzlichen Mindestaltern, um der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Beseitigung von Unstimmigkeiten, Schutzlücken und anscheinend willkürlichen Restriktionen aufgrund unterschiedlicher Altersgrenzen zu helfen.

Mit dem Mindestalter wird festgelegt, ab wann Kinder vor dem Gesetz als Erwachsene gelten. Ferner gewährleistet es ihren Zugang zu bestimmten Rechten, beispielsweise zum Recht auf Eheschließung, zum Wahlrecht und zum Recht auf einen Arbeitsplatz. Bei vielen Rechten sind Kinder häufig von den Entscheidungen ihrer Eltern abhängig. Da Kinder jedoch in unterschiedlichem Alter Reife erlangen, kann die Festlegung von Altersgrenzen im Gesetz oder in der Praxis in machen Altersstufen bestimmte Rechte einschränken bzw. in anderen nicht genügend Schutz bieten.

Bei manchen Einschränkungen fehlt es an soliden Kriterien, weshalb der Eindruck entsteht, dass sie lediglich auf Annahmen der Erwachsenen und auf vorgefassten Meinungen über die Kindheit beruhen. Mitunter sind Altersgrenzen auch verwirrend. So ist beispielsweise in einigen Ländern das Mindestalter für sexuelle Mündigkeit höher als das für eine Eheschließung erforderliche Alter.

Forschungsarbeiten der FRA und anderer Einrichtungen haben Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb nationaler Rechtsordnungen in Bereichen wie Kindesschutz, kinderfreundliche Justiz und Migrantenkinder in Gewahrsam herausgearbeitet.

Zur Verdeutlichung dieser Unterschiede hat die FRA die gesetzlichen nationalen Altersgrenzen in verschiedenen Bereichen in der EU aufgezeichnet. Die ersten Ergebnisse liegen nunmehr vor. Sie betreffen Folgendes:

  • Eheschließung und Staatsangehörigkeit. So ist beispielsweise nur in Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Schweden (und Polen nur für Männer) eine Eheschließung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs verboten. Die übrigen Länder erlauben frühere Eheschließungen, sofern die Einwilligung der Eltern oder einer nationalen Behörde vorliegt. Dies steht im Widerspruch zur UN-Konvention der Rechte des Kindes, die empfiehlt, das Mindestalter für Eheschließungen bei 18 Jahren anzusetzen.
  • Politische Teilhabe wie zur Wahl gehen. Wählen ist ein grundlegender Aspekt der Demokratie und ein in der EU-Charta der Grundrechte verankertes Recht. Einige Mitgliedstaaten haben das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt, weil sie der Auffassung sind, dass Kinder ab diesem Alter reif genug sind, um durchdachte Entscheidungen treffen zu können.
  • Gesundheit wie Einholung ärztlichen Rates ohne Einwilligung der Eltern. Sexualberatungsdienste sind für das Wohlergehen und die Gesundheit von Heranwachsenden von großer Bedeutung, insbesondere für Mädchen, wie auch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes empfohlen. In einigen Mitgliedstaaten ist jedoch das Mindestalter der sexuellen Mündigkeit niedriger als das Alter, ab dem entsprechende Beratungsdienste ohne Einwilligung der Eltern aufgesucht werden können.
  • Religion wie Konvertieren zu einer anderen Religion ohne Einwilligung der Eltern. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es keine Gesetze, in denen der Wechsel eines Kindes zu einer anderen Religion geregelt ist. In einigen bestehen jedoch Altersgrenzen, auch wenn in der EU-Charta der Grundrechte jedem Menschen das Recht auf Religionsfreiheit zugesprochen wird.

Die Ergebnisse belegen große Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen festgelegten Altersgrenzen. Sie machen deutlich, dass die Festlegung von Altersgrenzen verbessert und besser zwischen dem Erfordernis des Kindesschutzes und der Notwendigkeit, Kinder zu stärken, abgewogen werden muss.

Weitere Ergebnisse werden 2018 veröffentlicht. Sie werden die Bereiche Migration und Asyl, Zugang zur Justiz, soziale und wirtschaftliche Rechte, die digitale Welt und LGBTI-Fragen abdecken.