7
Mai
2010

Datenschutz in der Europäischen Union: die Rolle der nationalen Datenschutzbehörden

Stärkung der Grundrechte-Architektur in der EU – Teil II

Die EU hat in der Vergangenheit entscheidend zur Entwicklung und Einführung einzelstaatlicher Datenschutzgesetze und zur Einführung dieser in verschiedene Rechtssysteme der EU, in denen es vorher keine entsprechenden Rechtsvorschriften gab, beigetragen. Ein wichtiges Instrument in diesem Zusammenhang war die Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden die „Datenschutzrichtlinie“).

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – die gemäß dem neuen Artikel 6 des Vertrags über die Europäischen Union „rechtlich gleichrangig“ mit den Verträgen ist – wird der Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 als eigenes Grundrecht genannte, dass sich vom Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 unterscheidet. Dieses Merkmal unterscheidet die Grundrechte-Charta von allen anderen wichtigen Menschenrechtsdokumenten, in denen der Schutz personenbezogener Daten überwiegend als Erweiterung des Rechts auf Privatsphäre behandelt wird.