Wurde Artikel 29 der BRK angenommen?

Artikel 29 der BRK legt den Rahmen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben fest. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, zu garantieren. Zu diesem Zweck sollten die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien für Menschen mit Behinderungen geeignet und leicht zu handhaben sind. Darüber hinaus sollten sie das Recht von Menschen mit Behinderungen schützen, in geheimer Abstimmung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren und ein Amt als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter innezuhaben. Artikel 29 verpflichtet die Vertragsstaaten zudem, ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten, unter anderem durch die Beteiligung an Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen, teilhaben und Organisationen von Menschen mit Behinderungen bilden oder diesen beitreten können.

Anhand dieses Indikators wird untersucht, ob die EU-Mitgliedstaaten die BRK ohne Vorbehalte oder eine Erklärung bezüglich der Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben nach Artikel 29 angenommen (bzw. ratifiziert) haben. Die Ratifizierung (oder eine entsprechende Maßnahme) ist ein Rechtsakt, durch den ein Staat erklärt, die in dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu beachten und umzusetzen. Bei der Ratifizierung kann ein Staat einen „Vorbehalt“ gegen einen oder mehrere Artikel des Vertrags formulieren. Durch einen Vorbehalt wird die Verpflichtung zur Umsetzung dieser speziellen Bestimmung eingeschränkt oder näher bestimmt.

Haben die EU-Mitgliedstaaten die BRK ohne Vorbehalt gegen Artikel 29 ratifiziert?

 
 

Quellen: FRA, 2014; Vertragssammlung der Vereinten Nationen

  Ja
  Nein, der Mitgliedstaat hat einen Vorbehalt gegen Artikel 29 eingelegt
  Der Mitgliedstaat hat die BRK nicht ratifiziert

Mit Ausnahme von Finnland, Irland und den Niederlanden haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die BRK ratifiziert. Diese drei Staaten haben die Konvention bislang nur unterzeichnet. Dies zeigt ihre Absicht, die BRK zu ratifizieren, und verhindert bis zur Ratifizierung Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag.

Malta ist der einzige EU-Mitgliedstaat, der bei der Ratifizierung der BRK einen Vorbehalt gegen Artikel 29 formuliert hat, obwohl die Erklärungen zu Artikel 12 auch Artikel 29 betreffen. Darüber hinaus hat kein EU-Mitgliedstaat eine Erklärung zu Artikel 29 abgegeben. Malta behält sich in Bezug auf Artikel 29 Buchstabe a Ziffer i das Recht vor, im Zusammenhang mit Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien sowie in Bezug auf Artikel 29 Buchstabe a Ziffer iii hinsichtlich der Unterstützung im Abstimmungsverfahren weiterhin das derzeitige Wahlrecht anzuwenden. Dieser Vorbehalt ist an die Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen gebunden, die Unterstützung bei der Stimmabgabe benötigen. Nach dem derzeitigen System haben diese WählerInnen ihre Stimmabgabe vor den in ihrer Wahlkabine anwesenden stellvertretenden WahlleiterInnen vorzunehmen.

In seinen abschließenden Bemerkungen zur Umsetzung von Artikel 29 hat der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwei Kernpunkte hervorgehoben. Zum einen die Notwendigkeit, die Teilnahme aller Menschen – unabhängig von der Art der Behinderung oder der Rechtsstellung – am politischen Leben sicherzustellen, und zum anderen die Unvertretbarkeit von Einschränkungen des Wahlrechts von Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen. Zudem wurde die Bedeutung der Barrierefreiheit sowie angemessener Vorkehrungen betont und darauf verwiesen, dass „alle Menschen, unabhängig von der Behinderung, einen uneingeschränkten Zugang zur Stimmabgabe haben und die Wahlinformationen in allen zugänglichen Formaten verfügbar sein müssen“ und dass für gewählte AmtsträgerInnen mit Behinderungen „die notwendige Unterstützung, einschließlich persönlicher Assistentinnen und Assistenten, bereitgestellt werden sollte“.