Besteht eine gesetzliche Anforderung, sich als WählerIn registrieren zu lassen?

In einigen EU-Mitgliedstaaten müssen sich potenzielle WählerInnen in ein WählerInnenverzeichnis eintragen lassen, bevor sie wählen können. Diese Anforderung kann für alle potenziellen WählerInnen oder nur für bestimmte Gruppen gelten, wie beispielsweise ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Wahl im Land ansässig sind. Diese zweite Gruppe ist im Zusammenhang mit der EU von besonderer Bedeutung, da nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die UnionsbürgerInnen „in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen [besitzen], wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats“. Dies bekräftigt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihren Artikeln 39 und 40. Artikel 21 unterstreicht die Verpflichtung, das Prinzip der Nichtdiskriminierung in allen Tätigkeitsbereichen der EU zu gewährleisten.

Die Anforderung, sich als WählerIn registrieren zu lassen, kann die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verhindern, wenn die Verfahren zur Eintragung in das WählerInnenverzeichnis nicht barrierefrei sind. Die Hindernisse in Zusammenhang mit nicht zugänglichen Registrierungsverfahren können auch als indirekte Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung betrachtet werden, wenn keine angemessenen Vorkehrungen getroffen wurden. Dies ist insbesondere relevant, wenn für Menschen mit Behinderungen eine besondere Registrierung erforderlich ist, um in einem barrierefreien Wahllokal zu wählen, alternative Formen der Stimmabgabe wie beispielsweise Briefwahl oder eine mobile Wahlurne zu nutzen bzw. am Wahltag Hilfe oder Unterstützung zu beantragen.

Ist die Registrierung für die Wahl gesetzlich vorgeschrieben?

Ist die Registrierung für die Wahl gesetzlich vorgeschrieben?

Quelle: FRA, 2014

In etwa der Hälfte (15) der EU-Mitgliedstaaten werden alle WählerInnen automatisch registriert. In mehreren dieser Mitgliedstaaten gibt es jedoch spezifische Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen, die Hilfe oder Unterstützung für die Wahlen wünschen, diese angemessenen Vorkehrungen rechtzeitig vor dem Wahltag beantragen müssen. In Bulgarien beispielsweise müssen Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in ihrem zugeteilten Wahllokal wählen können, 30 Tage vor dem Wahltag die Genehmigung für die mobile Stimmabgabe einholen, während in Polen WählerInnen mit Behinderungen statt ihres eigentlich zuständigen Wahllokals ein zugänglicheres nutzen können, wenn sie dies den Behörden mindestens 14 Tage vor der Wahl mitteilen.

In zehn Mitgliedstaaten – Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich und Polen – müssen sich ausländische Staatsangehörige als WählerInnen registrieren lassen. Dies gilt auch für EU-BürgerInnen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben und an den Wahlen zum Europäischen Parlament oder den Kommunalwahlen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes teilnehmen möchten. In Frankreich beispielsweise müssen sich ausländische Staatsangehörige für die Aufnahme in einem zusätzlichen WählerInnenverzeichnis (liste electorale complémentaire) registrieren lassen, und in Griechenland müssen sie sich eintragen lassen, um in die speziellen Wahlverzeichnisse ihres Wohnorts aufgenommen zu werden. In einigen Mitgliedstaaten bestehen solche zusätzlichen Registrierungsvorschriften für Menschen mit Behinderungen. In Italien müssen sich WählerInnen, die sich durch eine Verwandte/einen Verwandten oder eine andere Person zum Wahllokal begleiten lassen möchten, zunächst bei der kommunalen Wahlbehörde als Person mit dauerhafter Behinderung registrieren lassen.

In drei EU-Mitgliedstaaten, Irland, dem Vereinigten Königreich und Zypern, müssen sich alle WählerInnen vor einer Wahl registrieren lassen. Das Vereinigte Königreich führte kürzlich eine neue individuelle Eintragung in das WählerInnenverzeichnis ein, nach der sich WählerInnen registrieren lassen und weitere Unterlagen vorlegen müssen. Das bedeutet, dass sich WählerInnen mit Behinderungen, die bislang per Briefwahl oder durch Stimmabgabe durch Vertretung wählen konnten, erneut registrieren lassen müssen.