Bestehen gesetzliche Normen für die Barrierefreiheit von Wahllokalen?

Wie die allgemeinen Normen für die Barrierefreiheit von Behördengebäuden stellt auch die Festlegung von verpflichtenden Normen für die Barrierefreiheit von Wahllokalen eine Möglichkeit dar, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ihr Wahlrecht ausüben können. Für einen vollständigen Zugang müssen Wahllokale den Bedürfnissen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung tragen.

Nach Artikel 29 der BRK haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass die Wahleinrichtungen und ‑materialien „geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind“. Unter der Überschrift „Teilhabe“ enthält die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 eine Maßnahme zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, um durch die Entwicklung und Verbreitung von Standards für zugängliche Wahleinrichtungen sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ihr Wahlrecht ausüben können.

Wie bei den anderen Indikatoren ist das Vorhandensein eines solchen Gesetzes nicht entscheidend, um ein zugängliches Wahlsystem zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, dass Wahllokale barrierefrei sein müssen, kann jedoch, besonders wenn sie mit detaillierten Leitlinien zu den Kriterien für die Barrierefreiheit verbunden ist, ein klares Zeichen für das Engagement zur Umsetzung von Artikel 29 der BRK sein.

Bestehen in den EU-Mitgliedstaaten gesetzliche Normen für die Barrierefreiheit von Wahllokalen?

Bestehen in den EU-Mitgliedstaaten gesetzliche Normen für die Barrierefreiheit von Wahllokalen?

Anmerkung: Die EU-Mitgliedstaaten, für die von den Sachverständigen des Akademischen Netzwerks für europäische Behindertenpolitik (ANED) keine Daten vorgelegt wurden, sind in dieser Abbildung nicht berücksichtigt.

Quelle: Lawson, 2014

Den Untersuchungen zufolge bestehen in zwölf EU-Mitgliedstaaten – Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich – gesetzliche Normen für die Barrierefreiheit von Wahllokalen. Innerhalb dieser Gruppe bestehen jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich Art und Umfang dieser gesetzlichen Vorgaben. In Irland und Spanien beispielsweise enthält die Gesetzgebung detaillierte Anforderungen an die Zugänglichkeit mit besonderem Schwerpunkt auf RollstuhlfahrerInnen und Personen mit Sehbehinderungen. In Kroatien, Schweden und dem Vereinigten Königreich wird die Barrierefreiheit als einer der Faktoren genannt, der von den Behörden bei der Auswahl der Wahllokale zu berücksichtigen ist.

In einer zweiten Gruppe von Mitgliedstaaten gilt die Gesetzgebung zur Zugänglichkeit von Wahllokalen nur für eine bestimmte Anzahl oder einen Teil von Wahllokalen. In Belgien muss eines von fünf Wahllokalen barrierefrei sein, in Polen jedes dritte und in den Niederlanden muss mindestens eines von vier Wahllokalen „so zugänglich wie möglich“ sein, damit Menschen mit Behinderungen selbstständig wählen können. Auch in Österreich und Slowenien sieht das Wahlrecht vor, dass in jeder Gemeinde bzw. jedem Wahlbezirk mindestens ein barrierefreies Wahllokal vorhanden sein muss.

In der letzten Gruppe von fünf EU-Mitgliedstaaten gibt es der Untersuchung zufolge keine Gesetze, die explizit die Zugänglichkeit von Wahllokalen vorschreiben, wobei aber Wahllokale unter die weiter gefassten Bestimmungen zur Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden fallen.