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Präambel
Titel I: Würde des Menschen
1 - Würde des Menschen
2 - Recht auf Leben
3 - Recht auf Unversehrtheit
4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Titel II: Freiheiten
6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
7 - Achtung des Privat
8 - Schutz personenbezogener Daten
9 - Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
10 - Gedanken-, Gewissens
11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
12 - Versammlungs
13 - Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
14 - Recht auf Bildung
15 - Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
16 - Unternehmerische Freiheit
17 - Eigentumsrecht
18 - Asylrecht
19 - Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
Titel III: Gleichheit
20 - Gleichheit vor dem Gesetz
21 - Nichtdiskriminierung
22 - Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
23 - Gleichheit von Frauen und Männern
24 - Rechte des Kindes
25 - Rechte älterer Menschen
26 - Integration von Menschen mit Behinderung
Titel IV: Solidarität
27 - Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
28 - Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
29 - Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
30 - Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
31 - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
32 - Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
33 - Familien
34 - Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
35 - Gesundheitsschutz
36 - Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
37 - Umweltschutz
38 - Verbraucherschutz
Titel V: Bürgerrechte
39 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
40 - Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
41 - Recht auf eine gute Verwaltung
42 - Recht auf Zugang zu Dokumenten
43 - Der Europäische Bürgerbeauftragte
44 - Petitionsrecht
45 - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
46 - Diplomatischer und konsularischer Schutz
Titel VI: Justizielle Rechte
47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
48 - Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
49 - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
50 - Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Titel VII: Allgemeine Bestimmungen
51 - Anwendungsbereich
52 - Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
53 - Schutzniveau
54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
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1 -
Würde des Menschen
2 -
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4 -
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
5 -
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Titel II: Freiheiten
6 -
Recht auf Freiheit und Sicherheit
7 -
Achtung des Privat
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Rechte des Kindes
25 -
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39 -
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40 -
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Recht auf eine gute Verwaltung
42 -
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43 -
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44 -
Petitionsrecht
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46 -
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47 -
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel I: Würde des Menschen
Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Titel I
Würde des Menschen
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Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
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Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Menschenhandel ist verboten.
Erläuterungen
Text:
Das Recht nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 entspricht dem gleich lautenden Artikel 4 Absätze 1 und 2 EMRK. Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta hat dieses Recht also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 4 EMRK. Daraus folgt:
Eine legitime Einschränkung des Rechts nach Absatz 1 kann es nicht geben.
In Absatz 2 müssen in Bezug auf die Begriffe „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ die „negativen“ Definitionen nach Artikel 4 Absatz 3 EMRK berücksichtigt werden:
„Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.“
Absatz 3 ergibt sich unmittelbar aus der Menschenwürde und trägt neueren Entwicklungen auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität wie der Schleuserkriminalität oder der organisierten sexuellen Ausbeutung Rechnung. Das Europol-Übereinkommen enthält im Anhang folgende Definition, die den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung betrifft: „Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung.“ Kapitel VI des Schengener Durchführungsübereinkommens, das in den Besitzstand der Union integriert worden ist und an dem sich das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen, enthält in Artikel 27 Absatz 1 folgende auf die Schleuseraktivitäten zielende Bestimmung: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen, die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.“ Am 19. Juli 2002 nahm der Rat einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1) an; in Artikel 1 dieses Rahmenbeschlusses sind die Handlungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskräften oder der sexuellen Ausbeutung näher bestimmt, die die Mitgliedstaaten aufgrund des genannten Rahmenbeschlusses unter Strafe stellen müssen.
Quelle:
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 - 14.12.2007
Preamble - Explanations relating to the Charter of Fundamental Rights:
Die Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent vorgenommenen Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51 und 52) und der Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen.
Rechtsprechung
Deciding body
Gerichtshof der Europäischen Union
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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