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10 praktische Tipps, um Rechtsverletzungen durch den Grenzschutz zu verhindern

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und das Völkerrecht verbieten eindeutig, Menschen in Gebiete rückzuführen, in denen sie Gefahr laufen, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen diese Rechtsvorschriften auch dann einhalten, wenn sie bei der Kontrolle der EU-Außengrenzen mit Nicht-EU-Ländern zusammenarbeiten. Zur Wahrung der Rechte und Grundsätze dieser Rechtsvorschriften hat die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) praktische Leitlinien erarbeitet.

Die Leitlinien sind Teil des FRA-Berichts zum Grundsatz der Nicht-Zurückweisung im gegenwärtigen Grenzmanagement Scope of the principle of non-refoulement in contemporary border management: evolving areas of law’. Sie wurden auf der Grundlage von Konsultationen mit Sachverständigen erarbeitet, die am 14. März 2016 stattfanden. Mithilfe der Leitlinien können die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen zum Schutz der Außengrenzen in Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergreifen. So dürfen Menschen nicht in Gebiete zurückgeführt werden, in denen ihnen Verfolgung oder anderer schwerwiegender Schaden drohen. Der Bericht enthält Vorschläge, die den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen beim Grenzschutz über ihre territorialen Grenzen hinaus helfen. Vorschläge sind unter anderem:

  1. Zuerst die Menschenrechtssituation in dem jeweiligen Drittstaat beurteilen und beobachten.
  2. Bei Vereinbarungen mit Drittstaaten Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen klären.
  3. Keine Drittstaaten ersuchen, MigrantInnen abzufangen, in denen ihnen ernsthafter Schaden droht.
  4. Für in Drittstaaten entsandte MitarbeiterInnen Grundrechtsschulungen durchführen.
  5. Bediensteten aus Drittstaaten Menschenrechtsschulungen anbieten.
  6. Verantwortlichkeiten in Einsatzplänen klären.
  7. Grundrechte in Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau einbinden.
  8. Entscheidungen auf individueller Basis und unter Anwendung angemessener Schutzmaßnahmen treffen.
  9. Aus Seenot gerettete Menschen an Land gehen lassen, wo sie sicher sind.
  10. An Grenzen Zugang zu internationalem Schutz ermöglichen.

Der Bericht untersucht unterschiedliche Szenarien für Verletzungen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. Er beleuchtet dabei die Lage auf See, an den EU-Außengrenzen und in Drittländern. Für jedes Szenario skizziert der Bericht die Rechtsvorschriften, die derzeitigen Praktiken sowie Argumente für und gegen die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. Beispielsweise können EU-Mitgliedstaaten, die Drittstaaten darum ersuchen, den Zustrom von Flüchtlingen in ihrem Auftrag zu verhindern, im Fall von Rechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden.