Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Land
Austria

Artikel 83(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Artikel 87(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.(...) Article 90(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.