7. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Land
Austria

Artikel 4 (1) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.