Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Country
Germany

Artikel 19 (...) (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Artikel 97 (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (...) Artikel 101 (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. Artikel 103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (...)