1. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Pays
Austria

Artikel 2 Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Charte des droits fondamentaux de l'Union européenne