Press Release

Die Rechte von ausgebeuteten Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern besser schützen

Agricultural workers pickings leaves
ricardo © adobestock.com, 2021
Migrantinnen und Migranten in einer irregulären Situation können Opfer von ausbeuterischen Arbeitgebern werden. Die EU verfügt über Vorschriften, um Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, die sich in einer irregulären Situation befinden, vor Ausbeutung und Missbrauch zu schützen. Doch nach wie vor gibt es Defizite bei der Durchsetzung dieser Vorschriften, so ein neuer Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen ihre Rechte nicht oder wissen nicht, wie sie sich beschweren können, und wenn sie es tun, erhalten sie möglicherweise nicht die ihnen zustehende Entschädigung. Die EU-Länder sollten die Rechte von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften besser schützen.

„Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Rechte gegenüber ausbeuterischen Arbeitgebern geltend zu machen. Migrantinnen und Migranten in einer irregulären Situation sind keine Ausnahme“, erklärt der Direktor der FRA, Michael O’Flaherty. „Die EU-Vorschriften schützen die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Gerechtigkeit zu erlangen. Die EU-Länder müssen ihre Anstrengungen verstärken, um irreguläre Migrantinnen und Migranten vor Arbeitsausbeutung zu schützen, Opfer zu entschädigen und sicherzustellen, dass Arbeitgeber alle fälligen Löhne zahlen, insbesondere jetzt während der Pandemie.“

Der neueste Bericht der FRA untersucht, wie die Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber irreguläre Migrantinnen und Migranten vor Ausbeutung schützt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die EU-Länder die Richtlinie anwenden, um ausgebeutete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, Gerechtigkeit zu erlangen. Der Bericht zeigt Defizite bei der Umsetzung auf und macht Vorschläge für die EU-Länder:

  • Verbesserung der Beschwerdesysteme: Ausgebeutete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen nur selten die bestehenden Beschwerdesysteme. Das liegt häufig daran, dass sie Angst haben, entdeckt, inhaftiert und rückgeführt zu werden. Ein weiterer Faktor ist der Mangel an Informationen über ihre Rechte als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über verfügbare Beschwerdesysteme. Dritte, wie Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NRO), können hierbei Unterstützung leisten. Die EU-Länder sollten diesen Akteuren ermöglichen, Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in einer irregulären Situation bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. Es gibt kein Land, das Daten zu eingereichten und erfolgreichen Beschwerden von irregulären Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern wegen Zahlungsrückständen bei Vergütungen auf zentraler Ebene erfasst. Um die Wirksamkeit der Beschwerdesysteme bewerten zu können, sollten die Länder einschlägige Daten erheben. Dazu gehören Beschwerden über rückwirkend ausbezahlte Löhne, Prämien und Entschädigungen, die irreguläre Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer erhalten haben.
  • Änderung von Rechtsvorschriften und Praktiken: Arbeitsplatzinspektionen können eine Schlüsselrolle bei der Prävention und Ermittlung von Arbeitsausbeutung spielen. Die Arbeitsaufsichtsbehörden tauschen jedoch in 20 von 25 EU-Ländern personenbezogene Daten irregulärer Migrantinnen und Migranten mit Polizei- oder Einwanderungsbehörden aus. Dies hält Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon ab, bei Inspektionen Missbräuche zu melden. Wenn diese Vorschriften wegfallen und Arbeitsaufsichtsbehörden sich schwerpunktmäßig damit befassen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen und nicht nur das Einwanderungsrecht durchzusetzen, dann wird dies Opfer von Rechtsverletzungen ermutigen, sich zu melden.
  • Entschädigung ausgebeuteter Arbeitnehmer: Selbst wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen, bestehen praktische Schwierigkeiten. Dies betrifft unter anderem den Zeitaufwand und die Anstrengungen, die erforderlich sind, um Arbeitgeber vor Gericht zu bringen und eine Entschädigung zu erhalten. Arbeitgeber können sich für insolvent erklären. Staatliche Entschädigungsfonds gelten, sofern verfügbar, möglicherweise nicht für irreguläre Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Um sicherzustellen, dass Opfer schwerer Arbeitsausbeutung sämtliche ausstehenden Löhne erhalten, sollten Strafgerichte auch über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden. Die EU-Länder sollten sicherstellen, dass alle irregulären Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer die Löhne erhalten, auf die sie noch Anspruch haben. Dies könnte durch den Zugang zu staatlicher Entschädigung oder durch das Einfrieren und die Beschlagnahme von Vermögenswerten von Arbeitgebern realisiert werden.
  • Erteilung befristeter Aufenthaltsgenehmigungen für Opfer schwerer Arbeitsausbeutung: Die Länder gehen bei der Unterstützung von Opfern schwerer Ausbeutung unterschiedlich vor. Einige erteilen befristete Aufenthaltsgenehmigungen, andere gewähren diese Genehmigungen nur Opfern von Menschenhandel. Ein Drittel der EU-Länder stellte in den letzten Jahren keine Aufenthaltsgenehmigungen für Opfer schwerer Arbeitsausbeutung aus. Die Länder sollten stärkeren Gebrauch von solchen Genehmigungen machen.

Die EU-Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber zielt darauf ab, die Beschäftigung irregulärer Migrantinnen und Migranten durch Arbeitgeber zu unterbinden. Sie schützt auch irreguläre Arbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, indem sie sicherstellt, dass diese ausstehende Löhne von ihren Arbeitgebern erhalten, und indem sie Beschwerden erleichtert und das Recht unterstreicht, dass Migrantinnen und Migranten nicht besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden dürfen.

Die Richtlinie trat 2009 in Kraft. Sie gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.

Die Forschungsarbeiten stützten sich auf rechtliche Analysen und Informationen von nationalen Behörden, Gerichten sowie Hilfsorganisationen für irreguläre Migrantinnen und Migranten und Opfer.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter: media@fra.europa.eu / Tel.: +43 1 580 30 653