Haben internationale gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdestellen Fälle in Verbindung mit dem Recht auf politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geprüft?

Wie auf nationaler Ebene kann die Prüfung bestimmter Rechtsfragen durch gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdestellen auch auf internationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen, um den Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten zu interpretieren und Schwierigkeiten bei deren Umsetzung aufzuzeigen. Für die EU-Mitgliedstaaten sind die wichtigsten gerichtlichen internationalen Beschwerdestellen auf EU‑Ebene der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und auf Ebene des Europarats der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Die Rechtsprechung des EGMR ist ein wichtiges Instrument, um in den EU-Mitgliedstaaten Änderungen des nationalen Rechts sowie die Einhaltung der Menschenrechtsstandards voranzutreiben. Bis heute jedoch ist das einzige Urteil des EGMR zum Recht auf politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Fall Alajos Kiss gegen Ungarn ergangen, der im Folgenden kurz zusammengefasst wird. Eine weitergehende Untersuchung enthält der FRA-Bericht „Das Recht von Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und Menschen mit geistiger Behinderung auf politische Teilhabe“.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Alajos Kiss gegen Ungarn, Nr. 38832/06, Urteil vom 20. Mai 2010

Herr Kiss litt unter einer psychosozialen Behinderung und stand unter partieller gesetzlicher Vertretung. Er legte auf Grundlage von Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf freie Wahlen) Beschwerde gegen den automatischen Wahlrechtsentzug aufgrund der partiellen gesetzlichen Vertretung ein. Der EGMR erkannte einen Verstoß gegen Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme merkte der EGMR an, dass sich der ungarische Gesetzgeber nicht bemüht habe, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen oder die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung zu beurteilen (Rn. 41). Darüber hinaus befand der Gerichtshof, dass „wenn eine Einschränkung der Grundrechte für eine besonders schutzbedürftige Gruppe der Gesellschaft gilt, die in der Vergangenheit bereits erhebliche Diskriminierung erlitten hat – wie im Falle der geistig Behinderten – der Ermessensspielraum des Staates erheblich geringer ist und sehr gewichtige Gründe für die betreffenden Einschränkungen vorliegen müssen“ (Rn. 42). Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass ein unterschiedsloser Entzug von Wahlrechten ohne individualisierte gerichtliche Evaluierung, der ausschließlich auf eine psychische Störung gestützt wird, die eine partielle gesetzliche Vertretung erforderlich macht, nicht als mit den legitimen Gründen für eine Einschränkung des Wahlrechts vereinbar betrachtet werden kann (Rn. 44).

Im Anschluss an dieses Urteil wurde 2012 die ungarische Verfassung geändert, und das derzeitige Grundgesetz sieht bei einer Entscheidung über das Wahlrecht von Personen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, eine Einzelprüfung durch die Richterin bzw. den Richter vor.

Quelle: EGMR, Alajos Kiss gegen Ungarn, Nr. 38832/06

Was außergerichtliche Beschwerdemechanismen betrifft, können Personen in Mitgliedstaaten, die das Fakultativprotokoll zur BRK (21 Staaten per März 2014) ratifiziert haben, Individualbeschwerde beim BRK‑Ausschuss einlegen. Bislang hat der BRK-Ausschuss vier solcher Beschwerden geprüft, von denen eine Artikel 29 der Konvention betraf. Während der Fall Kissden Standpunkt des EGMR verdeutlicht, eine Einschränkung des Wahlrechts sei auf Grundlage einer „individualisierten gerichtlichen Evaluierung“ möglich, bekräftigt der BRK-Ausschuss in seiner Mitteilung zu Zsolt Bujdosó und fünf weitere seinen in den abschließenden Bemerkungen dargelegten Standpunkt, wonach Artikel 29 weder eine vertretbare Einschränkung vorsieht noch eine Ausnahme für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen gestattet.

UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Zsolt Bujdosó und fünf weitere gegen Ungarn

Die Mitteilung wurde von sechs Personen mit geistiger Behinderung eingereicht, die durch richterliche Entscheidung unter partielle oder vollständige gesetzliche Vertretung gestellt worden waren. Der Bestellung der gesetzlichen Vertretung folgte die automatische Löschung aus dem WählerInnenverzeichnis nach Artikel 70 Absatz 5 der zu diesem Zeitpunkt geltenden ungarischen Verfassung. Aufgrund der Einschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit durften die sechs Personen 2010 nicht an den Parlaments- und Kommunalwahlen teilnehmen. Die Entscheidungen über die Bestellung einer gesetzlichen Vertretung berücksichtigten weder ihre Fähigkeit noch ihren Wunsch zu wählen, da sie unabhängig von der Art ihrer Behinderung, ihrer individuellen Fähigkeit oder dem Umfang der gesetzlichen Vertretung durch die Verfassungsbestimmung automatisch vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden.

Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass Ungarn seinen Verpflichtungen nach Artikel 29 der BRK (Recht auf politische Teilhabe) allein und in Verbindung mit Artikel 12 (Gleichheit vor dem Gesetz) nicht nachgekommen war. Der Ausschuss sprach verschiedene Empfehlungen für den Vertragsstaat aus, unter anderem, dass für die Löschung der Namen der sechs Personen, die die Mitteilung eingereicht hatten, aus dem WählerInnenverzeichnis eine Entschädigung für ideellen Schaden zu leisten sei und die aufgrund der Mitteilung entstandenen Kosten zu erstatten seien. Des Weiteren empfahl der Ausschuss verschiedene Maßnahmen, um künftig ähnliche Verstöße durch Gesetzes- und Verfahrensänderungen zu vermeiden.

Quelle: Vereinte Nationen, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2011), Mitteilung Nr. 4/2011, CRPD/C/10/D/4/2011

Es wurde keine Individualbeschwerde vor der UN-Menschenrechtskommission hinsichtlich eines Verstoßes gegen Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) (Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten und Wahlrecht) in Verbindung mit Artikel 2 (Nichtdiskriminierung) oder Artikel 26 (Gleichheit vor dem Gesetz) ermittelt. Ebenso lag diesbezüglich keine einschlägige Rechtsprechung des Interamerikanischen Instituts für Menschenrechte vor.