Gesetzliche Verpflichtung für Fachkräfte, Fälle von Kindesmissbrauch, Vernachlässigung und Gewalt zu melden

In integrierten Kinderschutzsystemen sollte der Schwerpunkt auf der primären Prävention und der Entwicklung von Basisdiensten für Kinder und Familien liegen. Von entscheidender Bedeutung sind aber auch die Identifizierungs-, Melde- und Verweisverfahren, wenn es um schutzbedürftige Kinder geht. Die Beurteilungsverfahren und -methoden der für die Meldung von Fällen zuständigen Behörden sollten dem Grundsatz des Kindeswohls Rechnung tragen und auch die Ansichten der Kinder berücksichtigen.

Die hier vorgelegten Daten umfassen Informationen zu den Verpflichtungen von Fachkräften, Fälle zu melden, die in den Geltungsbereich von Kinderschutzsystemen fallen; sowie Informationen zu den Rechten von Kindern, die in alternativen Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, Beschwerde gegen diese Einrichtungen und deren Personal einzureichen.

Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen zur Identifizierung, Meldung und Verweisung von schutzbedürftigen Kindern entwickeln. Die bestehenden Mechanismen sollten vertraulich sein, hinreichend bekannt gemacht werden und für Fachkräfte und Zivilpersonen, aber auch für die Kinder selbst und für ihre VertreterInnen zugänglich sein.

Besondere Vorschriften zur gesetzlichen Verpflichtung von Fachkräften, Fälle von Kindesmissbrauch, Vernachlässigung und Gewalt zu melden (diese Karte sollte zusammen mit der Karte zu den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen für Zivilpersonen, solche Fälle zu melden, gelesen werden)

 

 
 

Quelle: FRA, 2014

  Ja, für alle Berufsgruppen
  Ja, jedoch auf eine besondere Gruppe von Fachkräften beschränkt
  Nein

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In den meisten EU-Mitgliedstaaten gibt es eine Meldepflicht für Fachkräfte, die mit Kindern in Kontakt sind. Sie gilt jedoch nicht immer für alle Berufsgruppen.
  • Nur in wenigen Mitgliedstaaten existiert eine spezifische Meldepflicht für Personen, die nicht mit Kindern arbeiten.
  • In einigen Mitgliedstaaten gibt es ein umfassenden Verweisungssystem. In vielen anderen Mitgliedstaaten führt der Mangel an eindeutigen Meldeverfahren und Protokollen jedoch zu weiteren Verzögerungen oder dazu, dass Fälle nicht gemeldet werden. 
  • Gibt es kein umfassendes Dokument, das geltende Verweismechanismen sowie Zuständigkeiten der beteiligten Akteure auf den Punkt bringt, führt dies zu einer ineffektiven Zusammenarbeit der Fachkräfte. 
  • Eine große Herausforderung bei der Untererfassung von Fällen ist die Tatsache, dass Fachkräfte Missbrauch nicht erkennen oder sich über ihre beruflichen Aufgaben und Verpflichtungen nicht im Klaren sind und diesen nicht nachkommen, wenn derartige Probleme erst einmal erkannt wurden. Der Bedarf an Schulungen, bei denen es darum geht, Anzeichen von Missbrauch sowie die Opfer zu erkennen, ist für alle Fachkräfte, die direkten Kontakt zu Kindern haben, ausgesprochen hoch.

In 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Vereinigtes Königreich) sind alle Fachkräfte verpflichtet, solche Fälle zu melden.

In zehn Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Finnland, Italien, Lettland, Österreich, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik und Zypern) besteht nur für bestimmte Berufsgruppen wie SozialarbeiterInnen oder LehrerInnen eine solche Meldepflicht.

In Deutschland, Malta und den Niederlanden bestand im März 2014 keine Meldepflicht. In Malta wird allerdings mit dem Entwurf eines neuen Kinderschutzgesetzes (Fremdunterbringung) die Meldepflicht für alle Fachkräfte und freiwilligen HelferInnen eingeführt.

In vielen Mitgliedstaaten ist die Anonymität der Fachkräfte, die solche Fälle melden, nicht immer gewährleistet, z. B. in Dänemark, Griechenland und Litauen. Diese mangelnde Anonymität könnte Fachkräfte mitunter davon abhalten, Fälle von mutmaßlichen Opfern zu melden.