Wenn eine Person von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat umzieht oder aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat zuzieht, dann besteht oft auch ein Nachzugsrecht für den Ehegatten. Dieses Recht bleibt jedoch gleichgeschlechtlichen Paaren häufig auch dann verwehrt, wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Ehe leben. Die Entscheidung, ob sie gleichgeschlechtliche Ehen oder Lebenspartnerschaften anerkennen, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.