Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg
Land
Luxemburg
Art. 15 (1) Die Luxemburger sind vor dem Gesetz gleich.
Ungleichbehandlungen, die auf objektiven Merkmalen beruhen, rational begründet, angemessen und zu dem
verfolgten Zweck verhältnismäßig sind, können gesetzlich vorgesehen werden. ...
Art. 16. Jeder Nichtluxemburger, der sich auf dem Gebiet des Großherzogtums befindet, genießt den Schutz, welcher Personen und Gütern gewährt wird, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmen.