EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) ist das erste verbindliche internationale Menschenrechtsinstrument, das speziell den Bereich Behinderung behandelt. Zweck dieses Übereinkommens ist es, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein wirksames Instrument, um Menschen mit Behinderungen, lokalen Gemeinschaften und Regierungen dabei zu helfen, durch die Entwicklung und Durchführung rechtlicher, politischer und praktischer Maßnahmen nach Möglichkeiten zur Wahrung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu suchen.

Um sicherzustellen, dass diese Anstrengungen im Einklang mit den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention stehen und in wirksamer und effizienter Weise umgesetzt werden, sind die Vertragsstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (PDF, 126 KB) gehalten, eine Struktur für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung der UN-Behindertenrechtskonvention zu schaffen.

Als Vertragspartei hat die EU einen solchen Rahmen für Angelegenheiten geschaffen, die in ihre Zuständigkeit fallen; hierzu gehören:

  • Rechtsvorschriften und politische Strategien der EU: Nichtdiskriminierung, Fahrgastrechte, EU-Finanzierungen usw.
  • Verwaltung der EU: Personalauswahl, Zugang zu Dokumenten usw.

Der EU-Rahmen ergänzt die nationalen Überwachungsmechanismen, die die Aufgaben der Förderung, des Schutzes und der Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den EU-Mitgliedstaaten wahrnehmen.

Der Rahmen hat seine Arbeit 2013 aufgenommen und basiert auf einem Vorschlag der Kommission den der Rat der EU 2012 gebilligt hat.

Wer sind die Mitglieder?

Dem EU-Rahmen gehören an:

Die Europäische Kommission gehörte dem EU-Rahmen bis Ende 2015 an; damals erklärte sie aufgrund der Abschließenden Bemerkungen zur EU, die der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD-Ausschuss nach der Abkürzung der englischen Bezeichnung für das Übereinkommen „Convention on the Rights of Persons with Disabilities“) veröffentlicht hatte, ihre Absicht, die Mitgliedschaft zu beenden. Seither beteiligt sich die Europäische Kommission nicht mehr an den Aktivitäten des EU-Rahmens.

Was tun die Mitglieder?

Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und Mandaten arbeiten die Mitglieder gemeinsam an

der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die EU.

Der EU-Rahmen beteiligt sich ferner aktiv an der Überprüfung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die EU die der CRPD-Ausschuss vornimmt. Dieser Ausschuss, das sogenannte „Vertragsorgan“ für die UN-Behindertenrechtskonvention, hat die Aufgabe zu prüfen, ob die Vertragsparteien den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen aus diesem Übereinkommen erwachsen.

Die erste Überprüfung der Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU fand 2015 statt; anschließend erklärte der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dass die zweite und dritte Überprüfung 2020 zusammen durchgeführt werden sollen.

Wie funktioniert der EU-Rahmen in der Praxis?

Die Mitglieder tauschen Informationen aus und nehmen die Aktivitäten der einzelnen Mitglieder zur Kenntnis. Sie vereinbaren ein Arbeitsprogramm, mit Aktivitäten, die von mehreren Mitgliedern gemeinsam oder vom Rahmen als Ganzes durchgeführt werden können.

Der Vorsitz des EU-Rahmens wird im Turnus von zwei Jahren ernannt. Er wendet bei der Ausübung seines Amtes das Kollegialprinzip an, das als wesentliches Merkmal die Arbeitsverfahren des Rahmens kennzeichnet.

Das Sekretariat des EU-Rahmens wird ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren bestimmt und koordiniert die Organisation und Vorbereitung der Sitzungen. Gegenwärtig nimmt die FRA die Sekretariatsaufgaben für den Rahmen wahr.

Der EU-Rahmen kommt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst.

Nationale Überwachungsmechanismen

Der EU-Rahmen ergänzt die nationalen Überwachungsmechanismen in den Mitgliedstaaten der EU, deren Aufgabe in der Förderung, dem Schutz und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention und ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene besteht. Diese Mechanismen können unterschiedlich ausgestaltet sein und sich aus mehreren Einrichtungen zusammensetzen z. B. aus

  • nationalen Gleichbehandlungssstellen,
  • Bürgerbeauftragten,
  • nationalen Menschenrechtsinstitutionen,
  • Überwachungsausschüssen unter Beteiligung von Vertretern von Stellen, die sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen.

Der EU-Rahmen ist bestrebt, mit seiner Tätigkeit Synergien zur Arbeit der nationalen Überwachungsmechanismen zu schaffen. Ein Beispiel hierfür ist das jährliche Treffen mit Vertretern nationaler Überwachungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten, das Gelegenheit für den Informationsaustausch und die Koordinierung der Aktivitäten bietet.

Überwachungsnetzwerke

Einige Mitglieder von nationalen Überwachungsrahmen arbeiten auf europäischer Ebene zusammen: