Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Fachkräfte

Für einen angemessenen Schutz und die wirksame Durchsetzung der Rechte von Kindern ist eine ausreichende Anzahl qualifizierter und gut ausgebildeter Fachkräfte von maßgeblicher Bedeutung.

In den meisten EU-Mitgliedstaaten sind die Qualifikationsanforderungen für die bei Kinderschutzdiensten tätigen Fachkräfte und MitarbeiterInnen im rechtlichen und regulatorischen Rahmen verankert und gehören zu den Aspekten, die für die Qualität des Systems ausschlaggebend sind.

In einigen Mitgliedstaaten wurden Zulassungs- und Genehmigungsverfahren eingerichtet, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal zu fördern und sicherzustellen. Solche Verfahren kontrollieren häufig, ob die gefragten Bildungsabschlüsse und Ausbildungsanforderungen eingehalten sind, und führen Sicherheitsüberprüfungen durch. .

Zertifizierung von SozialarbeiterInnen und gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsanforderungen

Anmerkung: Für Dänemark, Finland, Italien und Portugal liegen keine Angaben vor.

Quelle: FRA, 2014

Die wichtigsten Ergebnisse

  • Nicht alle Mitgliedstaaten haben Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für die im Kinderschutz tätigen Fachkräfte eingerichtet.
  • Zulassungs- und Genehmigungsverfahren sind, sofern vorhanden, häufig auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und betreffen nicht alle Personen, die mit Kindern arbeiten (etwa Verwaltungspersonal und Personal, das die tägliche Betreuung von Kindern in Einrichtungen übernimmt). Die geforderten Bildungsabschlüsse sind daher allgemeiner Natur und enthalten keine genauen Anforderungen, die sich mit den Besonderheiten des Fachbereichs Kinderschutz befassen. 
  • Zulassungs- und Genehmigungsverfahren sind nicht immer mit einer obligatorischen Ausbildung (Erstausbildung oder ständige Weiterbildung) für Fachkräfte verbunden, die mit Kindern arbeiten; dies gilt auch für Verwaltungspersonal und Personal, das die tägliche Betreuung von Kindern in Einrichtungen übernimmt. 
  • Sehr häufig ist eine Überprüfung der Zulassung/Genehmigung nicht erforderlich. Falls doch, umfasst die vorgeschriebene Dauer zwischen den Überprüfungen einen Zeitrahmen von zwei bis zu sechs Jahren. 
  • Zulassungs- und Genehmigungsverfahren umfassen nicht in allen Fällen auch Sicherheitsüberprüfungen. Meist wird die Sicherheitsüberprüfung nach der Einstellung vorgenommen.

Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für SozialarbeiterInnen fallen je nach Mitgliedstaat unterschiedlich aus. Einige Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Luxemburg, Malta, Rumänien, Schweden und Spanien) verlangen den Nachweis eines anerkannten Abschlusses im Bereich Sozialarbeit sowie eine Sicherheitsüberprüfung, jedoch keine spezielle Ausbildung. In der Regel ist in diesen Fällen auch keine Überprüfung vorgeschrieben.

Nur fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Litauen, Polen und Vereinigtes Königreich) sehen ein Zertifizierungsverfahren für SozialarbeiterInnen vor, das auch Ausbildungsanforderungen einschließt. Diplomierte SozialarbeiterInnen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (zwischen ein und drei Jahren) die erforderliche Anzahl von Ausbildungsstunden absolvieren.

In anderen Mitgliedstaaten (Lettland, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) ist für SozialarbeiterInnen kein Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren vorgesehen. Es gibt allerdings Zulassungsbestimmungen, denen zufolge Fachkräfte, die in bestimmten Funktionen tätig sind, etwa Kinderschutzbeauftragte, Vormünder, SozialassistentInnen, FamilienpflegerInnen und ErzieherInnen, eine obligatorische Ausbildung absolvieren müssen.

In Ungarn beispielsweise müssen Fachkräfte, die im sozialen Bereich, in der Kinderwohlfahrt und Jugendhilfe sowie im Kinderschutz tätig sind und personenbezogene Betreuungsleistungen erbringen (z. B. MitarbeiterInnen, die unmittelbar mit Kindern/Familien arbeiten), eine obligatorische sechsjährige Berufsausbildung absolvieren. In der Tschechischen Republik sind Fachleute für Kinderschutz, SozialarbeiterInnen und Lehrkräfte verpflichtet, an Schulungen mit einer bestimmten Stundenzahl pro Jahr teilzunehmen, allerdings gibt es dabei keine näheren Auflagen für die Schulungsinhalte.

In Estland schreibt das neue Kindergesetz, das im November 2014 verabschiedet wurde, für alle Fachkräfte im Bereich Kinderschutz Zertifizierungs- und Ausbildungsanforderungen vor.