4. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Land
Austria

Artikel 3 (1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
Artikel 4 Kollektivausweisungen von Fremden sind nicht zulässig.