Artikel 3 (1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden. Artikel 4 Kollektivausweisungen von Fremden sind nicht zulässig.
Article 19 - Protection in the event of removal, expulsion or extradition