Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg

Land
Luxemburg

Art. 15.  ... (5) Das Wohl des Kindes ist in allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig zu berücksichtigen.
 

Jedes Kind kann seine Meinung in allen es betreffenden Fragen frei äußern. Seine Meinung wird unter
Berücksichtigung seines Alters und seiner Urteilsfähigkeit berücksichtigt.
 

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz, die Maßnahmen und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen und
seine Entwicklung notwendig sind. 

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Charta der Grundrechte der Europäischen Union