Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg
Land
Luxemburg
Art. 15. ... (4) Jede Person hat das Recht, eine Familie zu gründen.
Jede Person hat das Recht auf die Achtung ihres Familienlebens.
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Art. 34. Die Grundsätze der sozialen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Rechte der Arbeitnehmer werden gesetzlich geregelt.