Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg

Land
Luxemburg

Art. 33. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) Der Staat organisiert den Unterricht und garantiert den Zugang dazu.
Die Dauer der Schulpflicht wird gesetzlich festgelegt.
Der öffentliche Fundamental- und Sekundarschulunterricht ist kostenlos.

(3) Die Freiheit der Bildung wird im Einklang mit den Werten einer demokratischen Gesellschaft ausgeübt,
die auf den Grund- und Freiheitsrechten beruht.
Der Eingriff des Staates in das private Bildungswesen wird per Gesetz geregelt.
 

(4) Jedem steht es frei, seine Studien in Luxemburg oder im Ausland zu absolvieren und Universitäten seiner
Wahl zu besuchen. Die Bedingungen für die Anerkennung von Diplomen werden per Gesetz festgelegt.

 

Charta der Grundrechte der Europäischen Union