Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg

Land
Luxemburg

Art. 35. Die Ausübung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der freien Berufe und der landwirtschaftlichen
Tätigkeit wird unter den per Gesetz bestimmten Einschränkungen gewährleistet.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union