Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg
Land
Luxemburg
Art. 15. ... (3) Frauen und Männer haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Der Staat sorgt dafür, die Beseitigung von Hindernissen, die im Zusammenhang mit der Gleichstellung von
Frauen und Männern bestehen können, aktiv zu fördern.
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