Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg

Land
Luxemburg

Art. 34. Die Grundsätze der sozialen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Rechte der Arbeitnehmer werden gesetzlich geregelt.

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Art. 40. Der Staat sorgt dafür, dass jeder Mensch in Würde leben kann und über eine angemessene Wohnung verfügt.