Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg
Land
Luxemburg
Art. 10. (1) Die Luxemburger genießen alle politischen Rechte, die sie unter den durch die Verfassung und die
Gesetze geregelten Bedingungen ausüben.
(2) Unbeschadet des Artikels 64 kann Nichtluxemburgern per Gesetz die Ausübung von politischen Rechten
gewährt werden.
Art. 11. Der Zugang zu öffentlichen Stellen wird per Gesetz geregelt. Es kann den Luxemburgern die Stellen
vorbehalten, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt und den
Funktionen, die dem Schutz der allgemeinen Interessen des Staates dienen, beinhalten.