Die geplanten Rückkehrzentren außerhalb der EU sind dazu gedacht, vorübergehend Migrantinnen und Migranten aufzunehmen, die eine Ausreiseanordnung oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Einreiseverweigerung erhalten haben. Die Migrantinnen und Migranten würden dort untergebracht, bis der Mitgliedstaat und/oder die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland bearbeitet.
Die geplanten Rückkehrzentren sind keine rechtsfreien Räume. Auch wenn sie sich außerhalb der EU befinden, gelten die im EU-Recht verankerten Grundrechtsgarantien auch dort. Die Mitgliedstaaten und/oder Frontex wären für Rechtsverletzungen in den Rückkehrzentren und bei allen Überstellungen verantwortlich.
Die Einrichtung von Rückkehrzentren wäre nur dann mit dem EU-Recht vereinbar, wenn gleichzeitig eindeutige und solide Grundrechtsgarantien vorhanden sind. Im Positionspapier der FRA werden die Bedingungen dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit in den Rückkehrzentren die Grundrechte und das EU-Recht eingehalten werden. Das Positionspapier umfasst jedoch nicht jene Zentren, die für die Bearbeitung von Asylanträgen vorgesehen sein könnten.
Die Bedingungen sind:
Hierzu äußert sich die FRA-Direktorin Sirpa Rautio wie folgt: „Bei dem Versuch der EU und der Mitgliedstaaten, Lösungen für die Steuerung der Migration zu finden, sollten sie ihre Verpflichtungen zum Schutz des Lebens und der Rechte der Betroffenen nicht vergessen. Die geplanten Rückkehrzentren dürfen nicht zu rechtsfreien Räumen werden. Sie wären nur mit dem EU-Recht vereinbar, wenn sie solide und wirksame Grundrechtsgarantien enthalten.“
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter: media@fra.europa.eu / Tel.: +43 1 580 30 653