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Geplante Rückkehrzentren dürfen keine rechtsfreien Räume sein

Migrant holding a suitcase
Bettysphotos / Adobestock, 2025
Bei den Plänen der EU, Rückkehrzentren in Nicht-EU-Ländern einzurichten, dürfen die Grundrechte nicht außer Acht gelassen werden, warnt ein neues Positionspapier der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA). In dem Papier werden die Grundrechtsgarantien dargelegt, die nach EU-Recht vor der Einrichtung solcher Rückkehrzentren gewährleistet werden müssen. Dies umfasst die Einhaltung der Grundrechte, die Sicherstellung rechtsverbindlicher Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und die Einrichtung unabhängiger Systeme zur Überwachung der Menschenrechte.

Die geplanten Rückkehrzentren außerhalb der EU sind dazu gedacht, vorübergehend Migrantinnen und Migranten aufzunehmen, die eine Ausreiseanordnung oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Einreiseverweigerung erhalten haben. Die Migrantinnen und Migranten würden dort untergebracht, bis der Mitgliedstaat und/oder die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland bearbeitet.

Die geplanten Rückkehrzentren sind keine rechtsfreien Räume. Auch wenn sie sich außerhalb der EU befinden, gelten die im EU-Recht verankerten Grundrechtsgarantien auch dort. Die Mitgliedstaaten und/oder Frontex wären für Rechtsverletzungen in den Rückkehrzentren und bei allen Überstellungen verantwortlich.

Die Einrichtung von Rückkehrzentren wäre nur dann mit dem EU-Recht vereinbar, wenn gleichzeitig eindeutige und solide Grundrechtsgarantien vorhanden sind. Im Positionspapier der FRA werden die Bedingungen dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit in den Rückkehrzentren die Grundrechte und das EU-Recht eingehalten werden. Das Positionspapier umfasst jedoch nicht jene Zentren, die für die Bearbeitung von Asylanträgen vorgesehen sein könnten.

Die Bedingungen sind:

  • Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung für jede zur Rückkehr verpflichtete Person – für jede Person, die in ein Rückkehrzentrum überstellt wird, muss eine eindeutige Entscheidung vorliegen, mit der die Einreise verweigert oder die Person angeordnet wird, die EU zu verlassen. Diese Entscheidung muss auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung getroffen werden.
  • Einhaltung der geltenden EU-Rückkehrvorschriften – Das EU-Recht verbietet die willkürliche Inhaftierung oder Überstellung von Personen, die einem ernsthaften Schaden oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären. Vorgeschrieben ist zudem, dass schutzbedürftigen Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, weshalb ihre rechtmäßige Überstellung in ein Rückkehrzentrum wahrscheinlich nicht oder nur schwer durchführbar ist. Zu diesen Schutzbedürftigen zählen ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Kinder sollten niemals in Rückkehrzentren überstellt werden.
  • Abkommen mit dem Gastland – die EU und/oder der Mitgliedstaat müssen ein rechtsverbindliches Abkommen mit jedem Nicht-EU-Land, in dem ein Rückkehrzentrum geplant ist, sicherstellen. Das Abkommen muss die im EU-Recht verankerten Rechte wahren. In dem Abkommen sollten die Vorkehrungen für die Überstellungen in das Rückkehrzentrum und die Rückkehr vom Zentrum in das Herkunftsland klar festgelegt werden. Vor Abschluss des Abkommens müssen eine Folgenabschätzung möglicher Risiken für die Grundrechte durchgeführt und Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt werden.
  • Rechtmäßige Behandlung – um das internationale und das EU-Recht einzuhalten, müssen im Abkommen Mindeststandards für die Bedingungen und die Behandlung von Nicht-EU-Bürgern im Rückkehrzentrum festgelegt werden. Wenn die Mitgliedstaaten EU-Mittel zur Deckung der Kosten des Rückkehrzentrums verwenden, gelten auch die spezifischen Grundrechtsgarantien im Rahmen der EU-Fonds.
  • Unabhängige Überwachung – um die Gefahr von Grundrechtsverletzungen zu verringern, sollte das Abkommen auch Bestimmungen über wirksame und unabhängige Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte enthalten.

Hierzu äußert sich die FRA-Direktorin Sirpa Rautio wie folgt: „Bei dem Versuch der EU und der Mitgliedstaaten, Lösungen für die Steuerung der Migration zu finden, sollten sie ihre Verpflichtungen zum Schutz des Lebens und der Rechte der Betroffenen nicht vergessen. Die geplanten Rückkehrzentren dürfen nicht zu rechtsfreien Räumen werden. Sie wären nur mit dem EU-Recht vereinbar, wenn sie solide und wirksame Grundrechtsgarantien enthalten.“

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter: media@fra.europa.eu / Tel.: +43 1 580 30 653