Bestehen verpflichtende Normen für die Barrierefreiheit von Gebäuden nationaler und kommunaler Behörden?

Der Zugang zur physischen Umwelt, einschließlich Gebäuden, ist in Artikel 9 der BRK festgelegt. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a betont, dass es zur Verbesserung der Zugänglichkeit zur physischen Umwelt unter anderem wichtig ist, Maßnahmen zu treffen, „um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen“. Zudem ist der Zugang zur baulichen Umwelt ein wesentliches Merkmal der im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 eingegangenen Verpflichtungen.

Öffentliche Gebäuden wie Wahllokale und Behörden besser zugänglich zu machen, ist entscheidend, damit Menschen mit Behinderungen ihr Wahlrecht ausüben und umfassend an öffentlichen Diskussionen zu politischen Themen teilnehmen können. Maßnahmen, um den physischen Zugang zu verbessern und zu gewährleisten, sind für alle Menschen mit Behinderungen von Bedeutung, nicht nur für diejenigen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Sie umfassen den Einbau von Rampen, Aufzügen, rollstuhlgerechten Toiletten und Informationen in Brailleschrift.

Anhand dieses Indikators wird ermittelt, ob in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtende Normen für Barrierefreiheit beim Bau oder bei baulicher Veränderung von Behördengebäuden gelten. Die Untersuchung basiert auf Daten einer Studie, die die Europäische Kommission im Zuge des Normungsauftrags M/420 finanzierte und 2011 veröffentlichte. Dabei wurden die Informationen anhand eines an nationale Sachverständige versandten Fragebogens zu geltenden Vorschriften, Normen und/oder Leitlinien zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt in ihrem Land erhoben.

Bestehen in den EU-Mitgliedstaaten verbindliche Normen für die Barrierefreiheit von Gebäuden nationaler und kommunaler Behörden?

Bestehen in den EU-Mitgliedstaaten verbindliche Normen für die Barrierefreiheit von Gebäuden nationaler und kommunaler Behörden?

Quelle: FRA, 2014; Sekretariat AENOR, 2011.

Der Untersuchung der FRA zufolge bestehen in 15 EU-Mitgliedstaaten – Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigten Königreich – verpflichtende Normen für die Barrierefreiheit für den Bau und die bauliche Veränderung von Gebäuden nationaler und kommunaler Behörden. In den meisten Ländern dieser Gruppe sind die Anforderungen an die Zugänglichkeit in den Bauvorschriften enthalten, was bedeutet, dass für die Erteilung einer Baugenehmigung oder der Genehmigung einer baulichen Veränderung die entsprechenden Normen erfüllt sein müssen.

Selbst wenn Normen geschaffen wurden, stellt deren wirksame und einheitliche Durchsetzung eine konstante Herausforderung dar. In Spanien beispielsweise gelten zwar für neue und bestehende Gebäude dieselben Normen für Barrierefreiheit. Jedoch wird das Gesetz zum Denkmalschutz Berichten zufolge häufig herangezogen, um Maßnahmen zur Zugangsverbesserung zu Gebäuden zu vermeiden.

Bei der zweiten Gruppe von Mitgliedstaaten – Deutschland, Griechenland, Schweden und Zypern – erlaubt die Gesetzgebung beim Umbau bestehender Gebäude Ausnahmen oder die nur teilweise Anwendung der Normen für Barrierefreiheit. In Zypern müssen die Schritte zur Zugangsverbesserung zu bestehenden Gebäude „durchführbar“ sein. Gestaltet es sich schwierig, Barrierefreiheit zu schaffen, entscheidet ein Ausschuss, in welchem Umfang die Normen umzusetzen sind.

Der Bericht zu Slowenien enthält keine Informationen zu Normen der Barrierefreiheit für neue und bestehende Gebäude; und es gab keine BerichterstatterInnen oder nationalen Sachverständigen, die Informationen für Bulgarien, Estland, Kroatien und Lettland bereitstellen konnten. Aus den für Malta, die Niederlande, Rumänien und die Slowakei vorliegenden Informationen geht nicht hervor, ob die Normen für Barrierefreiheit sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude gelten.