Wurde Artikel 12 der BRK angenommen?

Artikel 12 befasst sich mit der Gleichheit vor dem Gesetz und der Rechts- und Handlungsfähigkeit, d. h. die rechtliche Anerkennung von Entscheidungen einer Person. Sie steht im Zentrum eines menschenrechtsbasierten Ansatzes im Bereich Behinderung und liegt der Ausübung zahlreicher weiterer Rechte zugrunde. Der FRA-Bericht über die Rechts- und Handlungsfähigkeit befasst sich mit diesem Thema und erörtert den Charakter der Verpflichtungen aus Artikel 12 im Detail.

Artikel 12 ist für das Recht auf politische Teilhabe von Bedeutung, da in vielen Rechtsordnungen einer Person, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen oder eingeschränkt wurde – entweder automatisch oder durch ein Gerichtsverfahren – das aktive und passive Wahlrecht entzogen wird. In einigen Rechtsordnungen wird ihnen zudem das Recht genommen, Vereinigungen wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien oder Gewerkschaften beizutreten oder diese zu gründen. Dies stellt die Einhaltung des in Artikel 29 verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Frage, demzufolge die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen politische Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, garantieren.

Im Zuge der Annahme (bzw. Ratifizierung) eines Vertrages kann ein Vertragsstaat neben einem Vorbehalt auch von der Möglichkeit einer Erklärung Gebrauch machen, in der er darlegt, wie er einen bestimmten Artikel bzw. einen Teil dessen umzusetzen gedenkt. Im Unterschied zu einem Vorbehalt zielt eine Erklärung nicht darauf ab, die Rechtswirkung einer Bestimmung einzuschränken oder zu verändern. In der Praxis kann die in der Erklärung enthaltene Auslegung des Staates jedoch de facto einem Vorbehalt gleichkommen, da sie eine ähnliche Wirkung entfaltet.

Haben die EU-Mitgliedstaaten die BRK ohne eine Erklärung zu Artikel 12 ratifiziert?

 
 

Quellen: FRA, 2014; Vertragssammlung der Vereinten Nationen.

  Ja
  Nein, der Mitgliedstaat hat einen Vorbehalt gegen Artikel 29 eingelegt
  Der Mitgliedstaat hat die BRK nicht ratifiziert

Von den EU-Mitgliedstaaten, die die BRK ratifiziert haben, haben Estland, Frankreich und Polen eine Erklärung zu Artikel 12 abgegeben. Nach diesen Erklärungen wird Artikel 12 entsprechend der jeweiligen nationalen Gesetzgebung umgesetzt, die in allen Fällen Einschränkungen des Wahlrechts von Menschen vorsehen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde. Die Erklärungen schränken daher das Recht auf politische Teilhabe von Menschen ein, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde. Kein EU-Mitgliedstaat hat einen Vorbehalt gegen Artikel 12 der BRK formuliert.

Die Erklärung von Estland führt aus, dass Artikel 12 die Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nicht verhindere, wenn eine solche Einschränkung aufgrund der Fähigkeit einer Person, ihre Handlungen zu verstehen und zu steuern, erforderlich sei. Auch in der Erklärung von Frankreich heißt es, dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit nur unter den Bedingungen und nach den in Artikel 12 der Konvention festgelegten Modalitäten eingeschränkt werden dürfe. Nach dieser Auslegung kann ein Richter einem Menschen mit einer Behinderung das Wahlrecht entziehen. Polen bestätigt in seiner Erklärung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen weiterhin einzuschränken, da eine derartige Einschränkung als Form der Sicherung nach Artikel 12 Absatz 4 betrachtet wird.

Der BRK-Ausschuss hat sich ausführlich zum Zusammenhang zwischen Rechts- und Handlungsfähigkeit und politischer Teilhabe geäußert. In seiner Allgemeinen Bemerkung zu Artikel 12 erklärt der Ausschuss, dass die Entscheidungsfähigkeit eines Menschen nicht als Rechtfertigung für die Einschränkung der politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts und einer Tätigkeit als Geschworene oder Geschworener, dienen kann.

Was Unterstützungsangebote und angemessene Vorkehrungen betrifft, betont der Ausschuss, dass die Vertragsparteien „das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Unterstützung bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl in geheimer Abstimmung schützen und fördern müssen“ und „das Recht von Menschen mit Behinderungen garantieren müssen, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit mit angemessenen Vorkehrungen und – sofern gewünscht – Unterstützung wahrzunehmen, um ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auszuüben.“ Damit diese Forderungen in die Praxis umgesetzt werden können, hat der Ausschuss den Vertragsstaaten empfohlen, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für alle beteiligten AkteurInnen Schulungen zur Anerkennung der Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen und zu den Mechanismen der unterstützten Entscheidungsfindung in Absprache und in Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen durchzuführen.