Wurde die BRK ohne Vorbehalt oder Erklärung zu Artikel 9 ratifiziert?

Barrierefreiheit ist einer der wesentlichen Grundsätze der BRK und eine entscheidende Voraussetzung für den uneingeschränkten und gleichberechtigten Genuss der verschiedenen gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Menschen mit Behinderungen. Artikel 9 verpflichtet die Vertragsparteien, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Informationen und Kommunikation sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu gewährleisten. Hierzu sind Maßnahmen einzuleiten, um Zugangshindernisse und -barrieren festzustellen und zu beseitigen.

Ein hindernis- und barrierefreier Zugang ist in allen Phasen des politischen Prozesses von entscheidender Bedeutung. Der Zugang zu öffentlichen Gebäuden, die als Wahllokale oder für politische Veranstaltungen genutzt werden, ist für Menschen mit Behinderungen, die als WählerInnen oder KandidatInnen für ein öffentliches Amt auftreten, beispielsweise unabdingbar. Ebenso wichtig ist, dass Informationen und Mitteilungen an die Öffentlichkeit zugänglich sind, da die Teilnahme am politischen Leben Entscheidungen auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen erfordert. Darüber hinaus müssen KandidatInnen im Wahlkampf ihre politische Agenda kommunizieren können.

Kein EU-Mitgliedstaat, der die BRK angenommen (bzw. ratifiziert) hat, hat einen Vorbehalt oder eine Erklärung zu Artikel 9 formuliert. Dies bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten diese Bestimmungen in vollem Umfang angenommen haben.

Der BRK-Ausschuss untersuchte die Beziehung zwischen Barrierefreiheit und politischer Teilhabe und beleuchtete dabei zahlreiche in diesem Indikator berücksichtigte Themen, wie den Zugang zu Gebäuden und zur physischen Umwelt, zu Informationen und den mit politischer Teilhabe verbundenen Materialien und Verfahren. Der Ausschuss stellte beispielsweise fest, dass das Recht auf Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben nicht erfolgreich und gleichberechtigt ausgeübt werden kann, solange die Staaten nicht gewährleisten, dass Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich, leicht zu verstehen und zu handhaben sind. Zudem sei es von entscheidender Bedeutung, dass Wahlkampfveranstaltungen und -Materialien politischer Parteien oder einzelner KandidatInnen barrierefrei sind. In ein öffentliches Amt gewählt, muss eine Person mit Behinderung die gleichen Möglichkeiten haben, dieses Amt in einem vollständig barrierefreien Umfeld auszuüben.