Sind Informationen über Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf politische Teilhabe barrierefrei?

Ein Mangel an zugänglichen Informationen kann Menschen davon abhalten, überhaupt eine Beschwerde einzulegen, bzw. die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erschweren. Um Informationen über Beschwerdeverfahren zugänglich zu machen, müssen leicht verständliche Materialien, Versionen in Großdruck und audiovisuelle Materialien wie Informationen in Audioformat oder Videos mit Untertiteln oder in Gebärdensprache entwickelt werden. Eine Verbesserung der Barrierefreiheit muss jedoch auch durch Maßnahmen begleitet werden, die die entsprechenden Informationen für Menschen mit Behinderungen verfügbar machen, wie beispielsweise die eindeutige Kennzeichnung in Wahllokalen oder deutliche Hinweise auf den einschlägigen Websites.

Da zahlreiche Informationen zur Einreichung von Beschwerden bei mutmaßlichen Rechtsverstößen online zur Verfügung stehen, ist die Barrierefreiheit von Websites besonders wichtig. Anhand dieses Indikators wird untersucht, ob Informationen darüber, wie und wo eine Beschwerde im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Ausübung des Rechts auf politische Teilhabe eingereicht werden kann, in alternativen Formaten bereitgestellt werden und ob die entsprechenden Internetseiten die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.0 AA erfüllen. Da die Überprüfung der entsprechenden Websites hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit den Rahmen dieser Untersuchung sprengen würde, beruhen die untenstehenden Daten auf der Einstufung der Barrierefreiheit auf den jeweiligen Internetseiten selbst.

Sind Informationen zu Beschwerdeverfahren hinsichtlich der politischen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen barrierefrei?

Sind Informationen zu Beschwerdeverfahren hinsichtlich der politischen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen barrierefrei?

Quelle: FRA, 2014

Die Untersuchung zeigt, dass Informationen zur Einreichung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Wahlrecht in sechs EU-Mitgliedstaaten – Litauen, Malta, Polen, Schweden, Spanien und der Tschechischen Republik – auf einer gemäß den WCAG 2.0 AA-Richtlinien eingerichteten Website bereitgestellt werden bzw. in anderen zugänglichen Formaten zur Verfügung stehen. So entspricht beispielsweise die Website des tschechischen Innenministeriums, auf der sich Informationen zum Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit den Wahlen finden, den WCAG 2.0 AA-Richtlinien. Zum Teil betreffen die bereitgestellten Informationen allgemeine Beschwerden und nicht speziell Beschwerden im Zusammenhang mit der politischen Teilhabe, wie dies beispielsweise bei der Website der nationalen Kommission für Menschen mit Behinderungen (National Commission of Persons with Disability) in Malta der Fall ist.

In einer zweiten Gruppe von EU-Mitgliedstaaten – Belgien, Bulgarien, Finnland, Lettland, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Ungarn und das Vereinigte Königreich – werden Informationen zu den Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der politischen Teilhabe in einem Format zur Verfügung gestellt, das teilweise barrierefrei ist. Diese Kategorie wird gewählt, wenn die Website diverse Standards zur Barrierefreiheit wie beispielsweise die WCAG 2.0 nicht erfüllt oder die Materialien in alternativen Formaten nur die Bedürfnisse einiger Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. In Finnland werden auf der Website des Parlamentarischen Bürgerbeauftragten Informationen zu Rechtsbehelfen in finnischer und schwedischer Gebärdensprache bereitgestellt und auf der Website des Justizkanzlers finden sich Informationen in finnischer Gebärdensprache.

In etwa der Hälfte der EU-Mitgliedstaaten ergab die Untersuchung, dass Informationen über Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Rechts auf politische Teilhabe Menschen mit Behinderungen nicht zugänglich sind oder keine diesbezüglichen Informationen zur Verfügung stehen. Die Website der zentralen Wahlbehörde in Zypern enthält beispielsweise keine Leitlinien für das Einreichen einer Beschwerde.