Die Einbindung von Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen in sie betreffende Entscheidungsprozesse steht im Zentrum der BRK und reflektiert das Motto der Behindertenbewegung „Nichts über uns ohne uns“. Dieser Indikator erfasst, ob Verfahren existieren, um einen Aspekt von Artikel 4 Absatz 3 umzusetzen, insbesondere ob Behindertenorganisationen in die Entwicklung von sie betreffenden Gesetzen und Maßnahmen einbezogen werden. Der Schwerpunkt der Daten liegt auf der Einbindung von Behindertenorganisationen auf nationaler Ebene. Derartige Konsultationen sind jedoch auf allen Regierungsebenen, also auch auf regionaler, lokaler und kommunaler Ebene, von Bedeutung, da gerade auf lokaler Ebene häufig wichtige Entscheidungen für das Leben von Menschen mit Behinderungen getroffen werden.
Bestehen in den EU-Mitgliedstaaten Mechanismen, um die Konsultation und Einbeziehung der Behindertenorganisationen bei der Entwicklung von sie betreffenden Gesetzen und Maßnahmen sicherzustellen?
Quelle: FRA, 2014.
Die Untersuchung zeigt, dass etwa die Hälfte (13) der EU-Mitgliedstaaten die Einbeziehung von Behindertenorganisationen in die Entwicklung von Gesetzen und Maßnahmen gesetzlich vorsehen. Diese Einbindung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In Schweden ist die Konsultation von Behindertenorganisationen bei der Entwicklung von Gesetzen und Maßnahmen in der Verfassung verankert. In Malta, Österreich, Spanien und Zypern ist sie jeweils im einschlägigen Behindertenrecht festgehalten. So sieht etwa Artikel 9 des österreichischen Bundesbehindertengesetzes die Errichtung eines Bundesbehindertenbeirats vor, dem „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ angehören. Dieses Gremium wird bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und Maßnahmen konsultiert. In Zypern ist im Gesetz über das Konsultationsverfahren zwischen der Regierung und anderen Diensten bei Fragen betreffend Menschen mit Behinderungen der Verband der Behindertenorganisationen als Sozialpartner des Staates bestimmt. Es sieht vor, dass die Regierung den Verband bei Entscheidungen konsultiert, die unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen haben. Dem Verband gehören neun Behindertenorganisationen an.
In Deutschland, Italien, Polen, der Slowakei und Ungarn ergibt sich die Pflicht zur Konsultation von Behindertenorganisationen aus den allgemeinen Bestimmungen, die betroffenen Parteien und/oder die Öffentlichkeit in Gesetzgebungsverfahren und Politikgestaltung einzubeziehen. In Deutschland müssen die Bundesministerien zur Vorbereitung von Gesetzesvorlagen oder Verfahren zur Entwicklung politischer Strategien die Stellungnahmen der betreffenden Nichtregierungsorganisationen einholen. Auch die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich des Schutzes von Menschen mit Behinderungen tätig sind, gemeinsam mit regionalen Beratungsgremien und einer nationalen beratenden Versammlung unter Federführung des Sozialministeriums in die Gestaltung und Umsetzung dieser Politik einbezogen werden.
Wie die FRA-Untersuchung erbrachte, gibt es in den übrigen 15 EU-Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften, die fordern, Behindertenorganisationen bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Maßnahmen zu konsultieren und einzubinden. In elf dieser Mitgliedstaaten – Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich – existieren jedoch Mechanismen, um eine systematische Konsultation von Behindertenorganisationen sicherzustellen. Die Regierungen von Belgien, Bulgarien, Lettland, Luxemburg und der Tschechischen Republik haben Beratungsgremien für Menschen mit Behinderungen gegründet, an denen VertreterInnen der Behindertenorganisationen beteiligt sind. In der Tschechischen Republik gehören Behindertenorganisationen beispielsweise dem Regierungsausschuss für Menschen mit Behinderungen an.
Andere Staaten haben unverbindliche Regierungsrichtlinien zur Einbindung der Zivilgesellschaft eingeführt. Der Verhaltenskodex zur Einbeziehung (Hea kaasamise tava) in Estland sieht beispielsweise vor, dass die Regierungsbehörden bei der Ausarbeitung eines Gesetzes die betroffenen Interessengruppen einzubinden haben. Der Gesetzentwurf wird an die betroffenen Interessengruppen übermittelt, die eine Stellungnahme abgeben können.
In den übrigen Mitgliedsstaaten – Griechenland, Litauen, die Niederlande und Rumänien – gibt es im Zuge der Ausarbeitung von Gesetzen und Maßnahmen weder Rechtsvorschriften noch systematische Praktiken zur Konsultation von Behindertenorganisationen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht bedeutet, dass Behindertenorganisationen in der Praxis nicht einbezogen werden.