Ist es allen Menschen mit Behinderungen rechtlich möglich, Beschwerdemechanismen zu nutzen, wenn sie ihr Recht auf politische Teilhabe nicht ausüben konnten?

Der Zugang zur Justiz bezieht sich im Rahmen dieser Untersuchung darauf, ob eine Person ein Verfahren zur Rechtsdurchsetzung einleiten kann, wenn sie den Eindruck hat, an der Ausübung ihres Rechts auf politische Teilhabe gehindert worden zu sein. Beschwerden in diesem Bereich können über unterschiedliche Verfahren zur Rechtsdurchsetzung eingelegt werden, etwa über außergerichtliche Einrichtungen wie nationale Menschenrechtsinstitutionen, Gleichbehandlungsstellen und Bürgerbeauftragte sowie das zivilrechtliche System.

Dieser Indikator untersucht, ob es allen Menschen mit Behinderungen rechtlich möglich ist, Verfahren zur Rechtsdurchsetzung einzuleiten, wenn sie ihr Recht auf politische Teilhabe nicht ausüben konnten. Insbesondere wird geprüft, ob Menschen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, in solchen Fällen Zugang zur Justiz haben.

Ist es allen Menschen mit Behinderungen rechtlich möglich, Beschwerdemechanismen zu nutzen, wenn sie ihr Recht auf politische Teilhabe nicht ausüben konnten?

Ist es allen Menschen mit Behinderungen rechtlich möglich, Beschwerdemechanismen zu nutzen, wenn sie ihr Recht auf politische Teilhabe nicht ausüben konnten?

Quelle: FRA, 2014

Die Ergebnisse für diesen Indikator entsprechen in vielen Fällen den Ergebnissen des Indikators, der Auskunft darüber gibt, ob Personen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, über aktives und passives Wahlrecht verfügen. Laut geltenden Gesetzen in Deutschland, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Österreich, dem Vereinigten Königreich und Zypern haben alle Menschen mit Behinderungen in Fällen, in denen sie ihr Recht auf politische Teilhabe nicht ausüben konnten, Zugang zu Beschwerdeverfahren – dies gilt auch für Personen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde.

In den übrigen zwei Dritteln der Mitgliedstaaten (19) haben Menschen mit Behinderungen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, keinen unabhängigen oder direkten Zugang zu Beschwerdeverfahren. Dieser Ausschluss zeigt sich in zweierlei Hinsicht: In der ersten Gruppe von Mitgliedstaaten wird Menschen, denen die Stimmabgabe verweigert wird, weil ihnen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, denen sie beim Wahlvorgang gegenüberstanden, der Zugang zu Rechtsbehelfen verwehrt. Dies gilt für Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien. In diesen Fällen sehen die Gesetze vor, dass eine Person, der die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, zunächst diese Entscheidung anfechten muss. Nur wenn die Rechts- und Handlungsfähigkeit wiederhergestellt wurde, kann die Person Rechtsmittel gegen den Entzug des Wahlrechts einleiten.

In der zweiten Gruppe von Mitgliedstaaten – Bulgarien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden und Ungarn – ist es laut Gesetz erforderlich, dass eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter die Beschwerde im Namen der Person einlegt, der die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde. In Frankreich beispielsweise sieht das Gesetz vor, dass selbst wenn eine Person, der die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, wählen darf, sie selbst keine Verfahren der Rechtsdurchsetzung einleiten kann. Die Beschwerde muss im Namen der gesetzlichen Vertretung eingelegt werden.

In zahlreichen Fällen hängt der Zugang zur Justiz davon ab, ob der Fall in den Geltungsbereich des gewählten Verfahrens zur Rechtsdurchsetzung fällt. In Schweden können Menschen mit Behinderungen bzw. ihre gesetzliche Vertretung, wenn ihnen ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, nur dann Beschwerde beim/bei der Gleichstellungsbeauftragten einlegen, wenn der Sachverhalt unter den Begriff der Diskriminierung fällt, da der/die Gleichstellungsbeauftragte nur für die vom Antidiskriminierungsgesetz abgedeckten Bereiche zuständig ist. Unzureichender Zugang fällt beispielsweise nicht unter das Antidiskriminierungsgesetz, weshalb auf dieser Grundlage keine Beschwerde vorgetragen werden kann.