Informationen sind für die politische Teilhabe von zentraler Bedeutung, da sie den BürgerInnen die Kenntnis der Maßnahmen und Prioritäten der Behörden sowie der Personen, die ein öffentliches Amt innehaben oder anstreben, ermöglichen. Da heute viele öffentliche Informationen über das Internet verbreitet werden, ist es besonders wichtig, dass webbasierte Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Ein Schritt in diese Richtung können gesetzliche Standards für die Barrierefreiheit von Websites mit öffentlichen Informationen darstellen.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der BRK haben die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Zugänglichkeit von „Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen“ sicherzustellen. Den barrierefreien Zugang (eAccessibility) zu fördern, ist auch ein Kernpunkt der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020, des Europäischen eGovernment-Aktionsplans 2011–2015 und der Digitalen Agenda für Europa, die als Ziel die uneingeschränkte Barrierefreiheit der Websites des öffentlichen Sektors bis 2015 festlegt. Die Europäische Kommission veröffentlichte 2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, die einen europäischen Standard für den barrierefreien Webzugang einführen würde.
Anhand dieses Indikators wird ermittelt, ob die öffentlichen und privaten Anbieter von Internetdiensten und webbasierten Informationen in den EU-Mitgliedstaaten gesetzlich verpflichtet sind, mit den von ihnen veröffentlichten Informationen die Standards für die Barrierefreiheit, insbesondere den Standard der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) AA zu erfüllen. Diese Standards werden vom World-Wide-Web-Konsortium (W3C), dem wichtigsten internationalen Standardisierungsgremium für das Internet, veröffentlicht und haben das Ziel, webbasierte Inhalte für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten.
Gibt es gesetzliche Standards für die Barrierefreiheit von Internetdiensten und webbasierten Informationen in den EU-Mitgliedstaaten für öffentliche und private Anbieter?
Quelle: FRA, 2014
Der Untersuchung zufolge gibt es in 16 EU-Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Zugänglichkeitsnormen für Anbieter von öffentlichen Internetdiensten und webbasierten Informationen. Nur vier Mitgliedstaaten – Belgien, Malta, Österreich und Spanien – verfügen sowohl für öffentliche als auch private Anbieter über gesetzliche Normen für Barrierefreiheit, die in Gesetzen zur elektronischen Kommunikation und/oder zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind. In Belgien beispielsweise kann das Institut für Postdienste und Telekommunikation – eine Regulierungs- und Wettbewerbsbehörde des Telekommunikationssektors – von den Telekommunikationsanbietern fordern, dass EndbenutzerInnen mit Behinderungen Zugang zu an ihre Behinderung angepassten Diensten haben und über die gleiche Auswahl an Telekommunikationsanbietern verfügen wie andere NutzerInnen.
In acht Mitgliedstaaten – Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Schweden, der Slowakei und der Tschechischen Republik – gelten die Standards für die Barrierefreiheit von Websites nur für öffentliche Anbieter. In Deutschland sind die Behörden der Bundesverwaltung verpflichtet, ihre Websites so zu gestalten, dass die (WCAG) 2.0 AA-Standards erfüllt sind. In der Tschechischen Republik gibt es eine ähnliche Bestimmung für Informationen auf den Websites der Regierungsbehörden.
In mehreren Mitgliedstaaten, in denen laut Untersuchung der FRA für Anbieter webbasierter Informationen keine rechtlichen Anforderungen für die Barrierefreiheit bestehen, gibt es einige unverbindliche Empfehlungen. Das dänische Parlament veröffentlichte beispielsweise einen Beschluss, demzufolge der Staat sicherstellen soll, dass der Einsatz von Informationstechnologien durch die Öffentlichkeit offenen Standards, wie unter anderem WCAG 2.0, entspricht. Auch der Beratungsausschuss zum Informationsmanagement in der öffentlichen Verwaltung in Finnland veröffentlichte Empfehlungen für Webdienste der öffentlichen Verwaltung, die WCAG 2.0 A als Mindeststandard für die Zugänglichkeit vorsehen.