Die meisten Menschen wählen bei Wahlen in einem Wahllokal. Damit dieses als barrierefrei gilt, muss ein Wahllokal von allen Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Neben Menschen mit körperlichen Behinderungen, die beispielsweise Probleme beim Treppensteigen haben können, sind auch die Bedürfnisse von Sehbehinderten und Hörgeschädigten sowie von Menschen mit geistiger Behinderung zu berücksichtigen.
In knapp zwei Drittel der EU-Mitgliedstaaten gibt es gesetzliche Vorgaben für die Barrierefreiheit von einigen oder allen Wahllokalen für Menschen mit Behinderungen. Die nachfolgend dargestellte Analyse zeigt jedoch, dass es keine verlässlichen Datenquellen gibt, um die Zahl der Wahllokale zu vergleichen, die für WählerInnen mit Behinderungen in den unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Daher zeigt die Karte diejenigen Mitgliedstaaten, in denen Daten zum Zugang von Wahllokalen erfasst wurden. Wo Daten verfügbar waren, lagen die Schätzungen für den Anteil der zugänglichen Wahllokale zwischen 2 % und 50 %.
Gibt es Daten zum Anteil der Wahllokale in der EU, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind?
Quelle: FRA, 2014
In 13 EU-Mitgliedstaaten wurden von den Behörden offizielle Daten zur Zahl der Wahllokale, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, erfasst. In vielen Fällen waren diese Daten jedoch unvollständig, entweder weil sie nur bestimmte Städte oder Provinzen umfassten oder weil sie nur die Barrierefreiheit für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen berücksichtigten. Die der FRA von der nationalen Wahlkommission (Državna volilna komisija) in Slowenien zur Verfügung gestellten Daten zeigen beispielsweise, dass bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2012 in sämtlichen von insgesamt 3 337 Wahllokalen Schablonen zur Unterstützung von Personen mit Sehbehinderungen vorhanden waren, 1 148 Wahllokale (34 %) keine „architektonischen Barrieren“ aufwiesen, die den Zugang von Menschen mit einer körperlichen Behinderung verhindern, und nur 30 Wahllokale offiziell als barrierefreie Wahllokale mit einem Abstimmungsgerät zur Unterstützung von Menschen mit Sehbehinderungen oder körperlichen Behinderung ausgewiesen wurden. In weiteren vier Mitgliedstaaten konnten inoffizielle Daten zur Zahl der Wahllokale ermittelt werden.
Die Kriterien zur Bestimmung, ob ein Wahllokal barrierefrei ist, unterscheiden sich erheblich. Sie beziehen sich jedoch meist auf die Zugänglichkeit des Gebäudes für RollstuhlfahrerInnen und berücksichtigen die Bedürfnisse von Menschen mit anderen Arten von Beeinträchtigungen in Hinblick auf die Barrierefreiheit nicht. In den Niederlanden war das Kriterium meist die Zugänglichkeit für Menschen mit körperlichen Behinderungen oder Sehbehinderungen, z. B. die Bereitstellung von besonderen Parkplätzen, eindeutige Kennzeichnungen oder barrierefreie Wahlkabinen.
In elf der 28 Mitgliedstaaten konnten im Rahmen der Forschungsarbeiten der FRA keine Informationsquellen für die Barrierefreiheit von Wahllokalen ermittelt werden.