Besondere Rechtsvorschriften über die Einrichtung von Beschwerdemechanismen in alternativen Betreuungseinrichtungen

Neben der Aufklärung von Kindern über ihre Rechte, etwa über das Recht, gegen das Personal alternativer Betreuungseinrichtungen Beschwerde einzureichen, sollten alle für die Betreuung und den Schutz von Kindern zuständigen Dienste und Einrichtungen Beschwerdemechanismen einrichten. Anbieter alternativer Formen der Betreuung sollten daher zugängliche, vertrauliche und kinderfreundliche Meldeverfahren entwickeln.

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Beschwerdemechanismen in alternativen Betreuungseinrichtungen

Note:
Anmerkung: Für Slowenien liegen keine Angaben vor.

Quelle: FRA, 2014

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In den meisten EU-Mitgliedstaaten gibt es keine spezifischen Bestimmungen zur Einrichtung individueller Beschwerdemechanismen in alternativen Betreuungseinrichtungen. In neun Mitgliedstaaten – Belgien, Bulgarien, Deutschland, den Niederlanden, Rumänien, Schweden, der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigten Königreich – sind entsprechende Vorschriften vorhanden. 
  • Selbst wenn es derartige Vorschriften gibt, sind die Verfahren meist nicht kinderfreundlich und es wird gegenüber dem Kind keine Vertraulichkeit gewahrt. 
  • Das gebräuchlichste Meldesystem für Kinder sind landesweite Notrufnummern (Hotlines), von denen jedoch nicht alle speziell für Kinder gedacht sind bzw. für sie entwickelt wurden. 
  • Ein weiterer wichtiger Meldemechanismus für Kinder sind Websites. In vielen Mitgliedstaaten haben Kinderbeauftragte oder nationale Kinderschutzbehörden mit Überwachungsaufgaben eigene Websites für Kinder eingerichtet.