Bestimmungen zu Altersvoraussetzungen für das Recht des Kindes, bei Entscheidungen über die Unterbringung gehört zu werden

Die nachfolgende Karte gibt Auskunft über die geltenden Bestimmungen zum Recht des Kindes, bei Unterbringungsentscheidungen gehört zu werden. Hierzu zählen Bestimmungen, die im Fall einer freiwilligen Unterbringung angewendet werden oder für die es bestimmte Verwaltungsverfahren gibt, sowie Bestimmungen im Fall einer Zwangsunterbringung (ohne Zustimmung der Eltern), bei der üblicherweise die zuständigen Justizbehörden die entsprechenden Entscheidungen treffen.

Es gibt unterschiedliche Bestimmungen zum Recht des Kindes, bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Unterbringung gehört zu werden, und zur Berücksichtigung der Ansichten des Kindes bei der Erstellung eines individuellen Betreuungsplans. Letztere sind sehr häufig fakultativ, was bedeutet, dass sie keine Gesetzeskraft haben und im Ermessen der SozialarbeiterInnen bzw. SachbearbeiterInnen liegen.

Vorschriften zu Altersvoraussetzungen für das Recht des Kindes, bei Entscheidungen über die Unterbringung gehört zu werden (diese Karte sollte zusammen mit der Karte zu den Vorschriften über eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen gelesen werden)

 
 

Quelle: FRA, 2014

  Ja, es gibt Bestimmungen zu Altersvoraussetzungen
  Nein, es gibt keine Bestimmungen zu Altersvoraussetzungen

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In vielen EU-Mitgliedstaaten gelten Altersgrenzen, und spezifische Anforderungen sollten erfüllt werden.
  • In den meisten Fällen, in denen keine Altersgrenzen zum Tragen kommen, ist vorgesehen, dass das Alter und die Reife des Kindes berücksichtigt werden sollten. In diesen Fällen können die Behörden entscheiden, ob sie das Kind anhören und seine Ansichten berücksichtigen oder nicht, selbst dann, wenn dies gesetzlich verankert ist.
  • Die Ansichten des Kindes werden in jedem Fall unterschiedlich schwer gewichtet, je nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes.
  • Wenn Altersgrenzen gelten, müssen die Kinder meist ab einem Alter von zwölf Jahren gehört werden, während eine Anhörung für jüngere Kinder im Ermessen der Behörden liegt.
  • In einigen Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die im Fall einer Unterbringung die Zustimmung des Kindes erfordern.

In elf Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien und Tschechische Republik) gibt es Bestimmungen zu Altersvoraussetzungen, die die zuständigen Behörden verpflichten, Kinder ab einem bestimmten Alter anzuhören. In diesen Mitgliedstaaten hängt die Verwirklichung der Anhörungsrechte von Kindern, die unter die gesetzliche Altersgrenze fallen, von den jeweiligen Behörden ab. Dies gilt auch dann, wenn keine Altersgrenzen bestehen, und es obliegt den zuständigen Behörden, die Reife und die sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes zu beurteilen.

Auch das Ausmaß, in dem ein Kind durch Zustimmung miteinbezogen wird, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. In mindestens vier Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Polen und Rumänien) sollte nach den geltenden Bestimmungen bei Unterbringungsentscheidungen die Zustimmung von Kindern ab einem bestimmten Alter (14 oder 15 Jahre) eingeholt werden, bzw. eine Erklärung, dass sie keine Einwände vorzubringen haben. Ausnahmen sind nur in schwerwiegenden Situationen vorgesehen.