Es gibt unterschiedliche Bestimmungen zum Recht des Kindes, bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Unterbringung gehört zu werden, und zur Berücksichtigung der Ansichten des Kindes bei der Erstellung eines individuellen Betreuungsplans. Letztere sind sehr häufig fakultativ, was bedeutet, dass sie keine Gesetzeskraft haben und im Ermessen der SozialarbeiterInnen bzw. SachbearbeiterInnen liegen.
Vorschriften zu Altersvoraussetzungen für das Recht des Kindes, bei Entscheidungen über die Unterbringung gehört zu werden (diese Karte sollte zusammen mit der Karte zu den Vorschriften über eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen gelesen werden)
Quelle: FRA, 2014
In elf Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien und Tschechische Republik) gibt es Bestimmungen zu Altersvoraussetzungen, die die zuständigen Behörden verpflichten, Kinder ab einem bestimmten Alter anzuhören. In diesen Mitgliedstaaten hängt die Verwirklichung der Anhörungsrechte von Kindern, die unter die gesetzliche Altersgrenze fallen, von den jeweiligen Behörden ab. Dies gilt auch dann, wenn keine Altersgrenzen bestehen, und es obliegt den zuständigen Behörden, die Reife und die sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes zu beurteilen.
Auch das Ausmaß, in dem ein Kind durch Zustimmung miteinbezogen wird, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. In mindestens vier Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Polen und Rumänien) sollte nach den geltenden Bestimmungen bei Unterbringungsentscheidungen die Zustimmung von Kindern ab einem bestimmten Alter (14 oder 15 Jahre) eingeholt werden, bzw. eine Erklärung, dass sie keine Einwände vorzubringen haben. Ausnahmen sind nur in schwerwiegenden Situationen vorgesehen.