Standards für Betreuungseinrichtungen

Die Überwachung der Verpflichtungen von Kinderschutzdiensten und -einrichtungen ist in den meisten EU-Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt. Die Erstellung von Standards ist eine Grundvoraussetzung für eine wirksame Überwachung dieser Dienste und Einrichtungen.

Die Einhaltung der geltenden Standards durch Betreuungseinrichtungen ist ein wichtiger Bestandteil des Überwachungsprozesses. Zu den Standards für Betreuungseinrichtungen gehören Regelungen zur Verwaltung (Datenerhebung, Selbstüberwachung), zum Personal (Anzahl der MitarbeiterInnen, Qualifikation des Personals), zu den Lebensbedingungen (Räumlichkeiten und Sicherheit), zur Anzahl der betreuten Kinder sowie zu den Praktiken und betrieblichen Richtlinien.

Standards für die betrieblichen Rahmenbedingungen von Betreuungseinrichtungen
EU- Mitgliedstaat
 
Verbindliche nationale
Standards für die
betrieblichen Rahmenbedingungen
von Betreuungseinrichtungen
Verbindliche Standards
auf staatlicher/
regionaler /Länder-
oder Provinzebene
Keine Standards
ermittelt
Auf nationaler Ebene
entwickelte Standards
in Form von Empfehlungen
ohne gesetzlichen Charakter
AT (✔)    
BE      
BG      
CY      
CZ      
DE    
DK      
EE      
EL      
ES    
FI      
FR ✔*    
HR      
HU      
IE      
IT (✔)    
LT      
LU      
LV      
MT      
NL      
PL      
PT      
RO      
SE ✔*    
SI      
SK      
UK      
Gesamt 19 5 4 6

Quelle: FRA, 2014

(✔) Auf nationaler Ebene gibt es Regelungen zu bestimmten Aspekten der betrieblichen Rahmenbedingungen für Betreuungseinrichtungen. Auf regionaler Ebene existieren ausführliche Standards.

✔* Auf nationaler Ebene gibt es Regelungen mit allgemeinen Standards für die betrieblichen Rahmenbedingungen für Betreuungseinrichtungen. Detaillierte Qualitätsstandards werden von nationalen Aufsichtsbehörden in Form von Empfehlungen und Leitlinien ohne gesetzlichen Charakter erstellt.

Die wichtigsten Ergebnisse

  • Nicht immer werden Standards auf nationaler Ebene erarbeitet, was zu Diskrepanzen innerhalb eines Landes führen kann. 
  • Bei den vorhandenen Standards handelt es sich oft um Empfehlungen oder Leitlinien ohne gesetzlichen Charakter. 
  • Die vorhandenen Standards sind häufig wenig konkret und enthalten vage gehaltene Anforderungen und Kriterien, weshalb es eine Herausforderung darstellt, ihre Einhaltung zu überwachen. 
  • In einigen EU-Mitgliedstaaten weisen die vorhandenen Standards keinen ganzheitlichen Ansatz auf. Vielmehr erstrecken sie sich meist nur auf bestimmte Bereiche, wie beispielsweise finanzielle Aspekte, technische Anforderungen und materielle Voraussetzungen und decken andere maßgebliche Aspekte wie das Personal nicht ab. 
  • Auch wenn es auf betrieblicher Ebene Regelungen zu Qualitätsaspekten gibt, die eingehalten werden müssen, werden diese nicht immer auch in konkrete und messbare Indikatoren umgesetzt. 
  • Die vorhandenen Standards gelten nicht immer für alle Arten von Einrichtungen. In vielen Mitgliedstaaten gelten nationale Standards nicht für Einrichtungen für jugendliche StraftäterInnen (sofern es solche Einrichtungen gibt), oder für Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Kinder.

In EU-Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur oder mit autonomen Regionen, wie beispielswiese Belgien, Deutschland, Österreich und Spanien, werden Standards auf staatlicher, kommunaler oder regionaler Ebene erarbeitet. Einige dieser Staaten, wie z. B. Österreich, erkennen allerdings die Notwendigkeit eines einheitlichen Ansatzes an und erlassen auf nationaler Ebene allgemeine Bestimmungen und Leitlinien, während andere wie Spanien unverbindliche nationale Qualitätsstandards erstellt haben.

In einigen Mitgliedstaaten sind die vorhandenen Qualitätsstandards nur für bestimmte Arten von Einrichtungen und Institutionen anwendbar, etwa in der Tschechischen Republik und in Italien.

In Griechenland und der Slowakei, wo es keine Standards gibt, ergreifen die zuständigen Behörden derzeit Maßnahmen zur Entwicklung von Standards.