Dezentrale Zuständigkeiten für den Schutz von Kindern

Für den Kinderschutz sind die nationalen, regionalen und lokalen Behörden gemeinsam verantwortlich. Aber auch nichtstaatliche und private Akteure sowie Akteure auf Gemeinschaftsebene spielen eine wichtige Rolle. Die in diesem Kapitel präsentierten Daten decken nationale, regionale und lokale Behörden ab, die für den Kinderschutz zuständig sind, sowie die koordinierende Behörde auf nationaler Ebene und die Dienstleister.

Die nationalen Regierungen sind aufgrund des internationalen, europäischen und nationalen Rechts für die Förderung, Durchsetzung und den Schutz der Kinderrechte in ihrem jeweiligen Land, unabhängig vom Staatsgefüge, zuständig.

Dezentrale Zuständigkeiten für den Kinderschutz auf regionaler und lokaler Ebene*

 
 

Notes:Anmerkungen: * „lokal“ bezieht sich auf die kommunale Ebene. Alle anderen Ebenen der territorialen Verwaltung fallen unter die „regionale“ Ebene.
In den Niederlanden sind ab 1. Januar 2015 ausschließlich die lokalen Behörden zuständig.

Quelle: FRA, 2014

  Ja, auf regionaler Ebene
  Ja, auf lokaler Ebene
  Ja, sowohl auf regionaler als auch lokaler Ebene
  Nein

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In den meisten Mitgliedstaaten ist nicht nur eine einzige Behörde für den Kinderschutz in seiner Gesamtheit zuständig. Die Zuständigkeiten für den Kinderschutz sind stattdessen auf verschiedene Ministerien und auf nationale, regionale und lokale Behörden aufgeteilt.
  • In den meisten Mitgliedstaaten sind die Zuständigkeiten für den Kinderschutz auf nationaler Ebene dem Ministerium für Wohlfahrt/Soziales, dem Justizministerium und dem Bildungsministerium unterstellt bzw. werden gemeinsam von diesen wahrgenommen. 
  • In Bundes- oder autonomen Staaten wird die Zuständigkeit auf die regionale Ebene übertragen. 
  • Fast alle Mitgliedstaaten dezentralisieren ihre nationalen Kinderschutzsysteme und weisen den regionalen oder lokalen Behörden bestimmte Verantwortungsbereiche zu, allerdings mit unterschiedlichem Dezentralisierungsgrad. 
  • In manchen Mitgliedstaaten sind die nationalen Behörden weiterhin berechtigt und dafür verantwortlich, die Koordination auf nationaler Ebene zu übernehmen und Standards festzulegen, während in anderen Mitgliedstaaten die lokalen oder regionalen Behörden die volle Verantwortung tragen und ein hohes Maß an Autonomie genießen.

Mit Ausnahme von Irland, Luxemburg, Malta und Zypern sind die Zuständigkeiten für den Kinderschutz in unterschiedlichem Maße dezentralisiert. In Schweden beispielsweise erfolgt die Umsetzung des Kinderschutzsystems dezentral, die Überwachung und Regulierung desselben ist hingegen in nationalen Rechtsvorschriften geregelt.

Einige Mitgliedstaaten weisen den Behörden auf regionaler Ebene bzw. auf Ebene der Provinzen/Länder Zuständigkeiten zu (Frankreich, Kroatien und Österreich), in anderen wiederum den lokalen/kommunalen Behörden (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Vereinigtes Königreich).

In Belgien, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich sind die Bundesländer bzw. die autonomen Gemeinschaften oder andere geografisch abgegrenzte Regionen für den Kinderschutz zuständig. Auf dieser regionalen Ebene zeichnen allerdings primär die Kommunalbehörden für den Kinderschutz verantwortlich.

In neun Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland, Italien, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) sind die regionalen und lokalen Behörden gemeinsam zuständig.

Nach einer Reform in den Niederlanden liegt die Zuständigkeit ab 1. Januar 2015 ausschließlich bei den lokalen Behörden.