Die nationalen Regierungen sind aufgrund des internationalen, europäischen und nationalen Rechts für die Förderung, Durchsetzung und den Schutz der Kinderrechte in ihrem jeweiligen Land, unabhängig vom Staatsgefüge, zuständig.
Dezentrale Zuständigkeiten für den Kinderschutz auf regionaler und lokaler Ebene*
Notes:Anmerkungen: * „lokal“ bezieht sich auf die kommunale Ebene. Alle anderen Ebenen der territorialen Verwaltung fallen unter die „regionale“ Ebene. In den Niederlanden sind ab 1. Januar 2015 ausschließlich die lokalen Behörden zuständig.
Quelle: FRA, 2014
Mit Ausnahme von Irland, Luxemburg, Malta und Zypern sind die Zuständigkeiten für den Kinderschutz in unterschiedlichem Maße dezentralisiert. In Schweden beispielsweise erfolgt die Umsetzung des Kinderschutzsystems dezentral, die Überwachung und Regulierung desselben ist hingegen in nationalen Rechtsvorschriften geregelt.
Einige Mitgliedstaaten weisen den Behörden auf regionaler Ebene bzw. auf Ebene der Provinzen/Länder Zuständigkeiten zu (Frankreich, Kroatien und Österreich), in anderen wiederum den lokalen/kommunalen Behörden (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Vereinigtes Königreich).
In Belgien, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich sind die Bundesländer bzw. die autonomen Gemeinschaften oder andere geografisch abgegrenzte Regionen für den Kinderschutz zuständig. Auf dieser regionalen Ebene zeichnen allerdings primär die Kommunalbehörden für den Kinderschutz verantwortlich.
In neun Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland, Italien, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) sind die regionalen und lokalen Behörden gemeinsam zuständig.
Nach einer Reform in den Niederlanden liegt die Zuständigkeit ab 1. Januar 2015 ausschließlich bei den lokalen Behörden.