In dezentralen Systemen sind es typischerweise die Kommunalbehörden, die als Dienstleister agieren und politische Maßnahmen umsetzen. Bei jeglichen dezentralisierenden Prozessen behält jedoch eindeutig die Regierung Zuständigkeit und Kapazitäten, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes erfüllt werden.
Sieht der nationale Rechtsrahmen die Fremdvergabe und/oder Ausgliederung von alternativen Formen der Betreuung an kommerzielle Einrichtungen oder Unternehmen vor?
Quelle: FRA, 2014
In mindestens 18 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) sieht der nationale Rechtsrahmen die Fremdvergabe und/oder Ausgliederung von alternativen Betreuungsmöglichkeiten an private kommerzielle Einrichtungen und Unternehmen vor.
In manchen Mitgliedstaaten wie Deutschland, Finnland, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich spielen private kommerzielle Einrichtungen eine wichtige Rolle als Dienstleister, da ein erheblicher Anteil der alternativen Betreuungseinrichtungen von ihnen betrieben wird.
In anderen Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Kroatien und Litauen ist eine Ausgliederung von Kinderschutzdiensten an private kommerzielle Einrichtungen zwar rechtlich möglich, allerdings erfolgt in der Praxis keine Fremdvergabe dieser Leistungen durch die Behörden.