Dienstleister

Um jede Form von Gewalt gegen Kinder zu verhindern sowie zum Schutz und zur sozialen Wiedereingliederung von minderjährigen Opfern ist die Regierung verpflichtet, in angemessenem Umfang Dienste für den Kinderschutz, soziale Dienste und Dienste zur Unterstützung von Familien einzurichten.

In dezentralen Systemen sind es typischerweise die Kommunalbehörden, die als Dienstleister agieren und politische Maßnahmen umsetzen. Bei jeglichen dezentralisierenden Prozessen behält jedoch eindeutig die Regierung Zuständigkeit und Kapazitäten, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes erfüllt werden.

Sieht der nationale Rechtsrahmen die Fremdvergabe und/oder Ausgliederung von alternativen Formen der Betreuung an kommerzielle Einrichtungen oder Unternehmen vor?

 
 

Quelle: FRA, 2014

  Ja
  Nein

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In den meisten Mitgliedstaaten sieht der nationale Rechtsrahmen vor, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden den Kinderschutz an den privaten Sektor auslagern und/oder an private Anbieter, einschließlich zivilgesellschaftliche Organisationen, vergeben können.
  • Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure, wie z. B. zivilgesellschaftliche Organisationen und private Einrichtungen, und gemeinnützige oder gewinnorientierte Vereinigungen bieten Leistungen im Bereich des Kinderschutzes an.
  • Zivilgesellschaftliche Organisationen gewinnen zunehmend an Bedeutung, denn sie werden zu Anbietern von wesentlichen Dienstleistungen im Bereich des Kinderschutzes, z. B. alternativen Betreuungsmöglichkeiten, die traditionell ausschließlich von staatlichen Akteuren angeboten wurden. 
  • In vielen Mitgliedstaaten bieten gewinnorientierte Einrichtungen alternative Betreuungsformen wie etwa die Unterbringung in betreuten Wohneinrichtungen oder Pflegefamilien an. 
  • Die zunehmende Einbindung des privaten Sektors bringt Herausforderungen mit sich, die in erster Linie mit potenziellen Interessenkonflikten zusammenhängen: Kindeswohl contra Gewinninteressen des privaten Sektors. In diesem Fall ist eine wirksame Überwachung die größte Herausforderung.

In mindestens 18 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) sieht der nationale Rechtsrahmen die Fremdvergabe und/oder Ausgliederung von alternativen Betreuungsmöglichkeiten an private kommerzielle Einrichtungen und Unternehmen vor.

In manchen Mitgliedstaaten wie Deutschland, Finnland, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich spielen private kommerzielle Einrichtungen eine wichtige Rolle als Dienstleister, da ein erheblicher Anteil der alternativen Betreuungseinrichtungen von ihnen betrieben wird.

In anderen Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Kroatien und Litauen ist eine Ausgliederung von Kinderschutzdiensten an private kommerzielle Einrichtungen zwar rechtlich möglich, allerdings erfolgt in der Praxis keine Fremdvergabe dieser Leistungen durch die Behörden.