Finanzielle Mittel und Budgetzuweisung

Damit Kinderrechte ordnungsgemäß umgesetzt und verwirklicht werden können, müssen die Mitgliedstaaten den Kinderschutzsystemen angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zuweisen. Knappe Ressourcen ziehen die allgemeine Leistungsfähigkeit von Kinderschutzsystemen in Mitleidenschaft, da sie deren Qualität und Nachhaltigkeit beeinträchtigen.

Die hier präsentierten Daten beziehen sich auf die Zuweisung von Budget für den Kinderschutz.

In dezentralen Systemen wird Kinderschutz sowohl aus nationalen als auch regionalen und lokalen Mitteln finanziert. Um die Zuweisung eines ausreichenden Budgets gewährleisten zu können, ist es wichtig, den Anteil der nationalen und sonstigen Mittel, der Kindern direkt wie indirekt zugewiesen wird, genau zu ermitteln.

Gibt es im jährlichen Haushaltsplan einen bestimmten Haushaltsposten für Kinderschutz?

Note:Anmerkung: Für Italien und Slowenien liegen keine Angaben vor.

Quelle: FRA, 2014

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In dezentralen Systemen sollen die von den nationalen Regierungen zugewiesenen Mitteln die Budgets auf lokaler Ebene aufstocken, da vorrangig die Kommunalbehörden für den Kinderschutz und für Leistungen zur Unterstützung von Familien zuständig sind. 
  • Die Zuweisung der Mittel aus dem Staatshaushalt erfolgt häufig anhand einer Formel, die Variablen wie z. B. die Zahl der Einwohner einer Gemeinde und/oder die Zahl der Fälle, welche die dort lebenden Kinder betreffen, umfasst. 
  • Die Ausgaben für Kinderschutz werden im Staatshaushalt häufig nicht explizit ausgewiesen, da sie sich auf verschiedene Bereiche verteilen, die Kinder betreffen – etwa Bildung, Sozialfürsorge, Zuwendungen und Leistungen, Betreuung, Gesundheit, Justiz und Kindertagesstätten. 
  • Häufig sind die Mittel für Kinderschutz in den Gesamtausgaben für die Sozialpolitik/Sozialfürsorge enthalten. Allerdings fallen die unter den Sozialausgaben ausgewiesenen Ausgaben je nach Mitgliedstaat unterschiedlich aus. Sie umfassen typischerweise Kindergeld oder Mittel, die der zuständigen Kinderschutzbehörde zugewiesen werden; hingegen nicht die Ausgaben, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Ministerien fallen. 
  • Es gibt keine Rechtsvorschriften, die vorgeben, welche Ausgaben/Mittel die Kommunalbehörden für Kinderschutz aufwenden sollten; dies bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen.

In den meisten Mitgliedstaaten ist das Budget, das für Kinderschutz bereitgestellt wird, nicht sichtbar, und es gibt keine eigene Haushaltslinie speziell für Kinderschutzausgaben.

Nur acht Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Lettland, Niederlande, Schweden, Slowakei und Spanien) weisen dem Kinderschutz einen spezifischen Haushaltsposten in ihrem jährlichen Staatshaushalt zu.

In vielen Mitgliedstaaten (beispielsweise in Deutschland, Polen, Spanien und Tschechische Republik) werden die unterschiedlichen Ausgaben in Verbindung mit dem Kinderschutz anstelle eines spezifischen Kapitels im Haushaltsplan oder eines Haushaltspostens, der alle damit verbundenen Aufwendungen umfasst, aus mehreren Haushaltsposten bestritten.

Das Budget für Kinderschutz ist häufig auch in den Gesamtausgaben für Sozialpolitik und Sozialfürsorge enthalten, wie es beispielsweise in Finnland, Frankreich, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn der Fall ist.

Die Arten von Ausgaben für Kinderschutz, die als Sozialausgaben ausgewiesen werden, sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat jedoch sehr unterschiedlich. Typischerweise umfassen sie Kindergeld oder die der zuständigen Kinderschutzbehörde zugewiesenen Mittel, erstrecken sich in den meisten EU-Mitgliedstaaten jedoch nicht auf die mit Kinderschutz in Verbindung stehenden Ausgaben, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Ministerien fallen.