Besondere Bestimmungen über eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen ( diese Karte sollte zusammengelesen werden mit der Karte zu den Bestimmungen zum Recht des Kindes, gehört zu werden)
Quelle: FRA, 2014
In sechs EU-Mitgliedstaaten (Finnland, Griechenland, Lettland, Niederlande, Slowakei und Vereinigtes Königreich) konnten keine Bestimmungen für eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen ermittelt werden. Alle anderen Mitgliedstaaten verfügen über besondere Vorschriften, doch nur in sieben Staaten (Dänemark, Kroatien, Litauen, Österreich, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn) haben diese Bestimmungen gesetzlichen Charakter.
In einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise in den Niederlanden, gibt es zwar keine Mussbestimmung, doch führt ein interdisziplinäres Team von Fachleuten die Beurteilung de facto durch. Sowohl die Beratungs- und Meldezentren für Kindesmissbrauch (Advies- en Meldpunten Kindermishandeling) als auch der Rat für Kinderschutz und Kinderbetreuung (Raad voor Kinderbescherming), die für die Beurteilung von Fällen von potenziellem Missbrauch und für die Entscheidung über Kinderschutzmaßnahmen zuständig sind, haben interdisziplinäre Teams eingesetzt. A
ndere Mitgliedstaaten haben interdisziplinäre Teams in Form von Ausschüssen oder anderen Beratungsgremien innerhalb des Systems eingesetzt und ihnen Beurteilungsaufgaben zugewiesen, wobei entsprechende Kooperationsprotokolle erstellt wurden. In Belgien beispielsweise wurde ein solches Kooperationsprotokoll zwischen den Jugendämtern und dem Amt für Geburt und Kindheit (Office de la Naissance et de l’Enfance (ONE)) unterzeichnet, das die Zusammenarbeit zwischen JugendbetreuerInnen und dem sozialen wie medizinischen Personal sowie ÄrztInnen des ONE erleichtern soll.