Bestimmungen über eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen

Die Verweisung und Beurteilung gemeldeter Fälle sollte anhand einer partizipativen, interdisziplinären Bewertung der kurz- und langfristigen Bedürfnisse des Kindes erfolgen. Dabei sollten auch die Ansichten des Kindes sowie die seiner BetreuerInnen und seiner Familie berücksichtigt werden.

Besondere Bestimmungen über eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen ( diese Karte sollte zusammengelesen werden mit der Karte zu den Bestimmungen zum Recht des Kindes, gehört zu werden)

 
 

Quelle: FRA, 2014

  Ja, es gibt Bestimmungen
  Ja, es gibt gesetzliche Bestimmungen
  Nein

Die wichtigsten Ergebnisse

  • In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die Beurteilung der individuellen Bedürfnisse, die die Erarbeitung eines Betreuungsplans für Kinder vorsehen. Diese Vorschriften haben jedoch nicht immer gesetzlichen Charakter. 
  • Der Grundsatz des Kindeswohls ist zwar gesetzlich verankert, doch mangelt es in den meisten Mitgliedstaaten an Kriterien und praktischen Leitlinien zur Bewertung des Kindeswohls. 
  • Der Grundsatz des Rechts des Kindes, gehört zu werden, ist ebenfalls gesetzlich verankert. Allerdings liegt er sehr häufig im Ermessen der zuständigen Behörden, insbesondere bei Kindern unter zwölf Jahren. 
  • Bestimmungen über interdisziplinäre Beurteilungen gibt es in den meisten Mitgliedstaaten. Diese Vorschriften haben jedoch häufig keinen gesetzlichen Charakter, und die Entscheidung bleibt den BetreuerInnen des jeweiligen Falls oder den zuständigen leitenden SozialarbeiterInnen überlassen. 
  • Die tatsächliche Umsetzung hängt auch davon ab, ob es Bestimmungen über konkrete Maßnahmen und Strukturen gibt und ob diese in den Verfahren und Protokollen beschrieben sind (etwa Kinderkonferenzen). 
  • Häufig gelten die Anforderungen an eine interdisziplinäre Beurteilung für die zweite Beurteilungsebene. 
  • In vielen Mitgliedstaaten werden die vorhandenen Standards nicht angewandt, weil es an Personal mangelt und die Fachkräfte überlastet sind.

In sechs EU-Mitgliedstaaten (Finnland, Griechenland, Lettland, Niederlande, Slowakei und Vereinigtes Königreich) konnten keine Bestimmungen für eine interdisziplinäre Beurteilung von Kinderschutzfällen ermittelt werden. Alle anderen Mitgliedstaaten verfügen über besondere Vorschriften, doch nur in sieben Staaten (Dänemark, Kroatien, Litauen, Österreich, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn) haben diese Bestimmungen gesetzlichen Charakter.

In einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise in den Niederlanden, gibt es zwar keine Mussbestimmung, doch führt ein interdisziplinäres Team von Fachleuten die Beurteilung de facto durch. Sowohl die Beratungs- und Meldezentren für Kindesmissbrauch (Advies- en Meldpunten Kindermishandeling) als auch der Rat für Kinderschutz und Kinderbetreuung (Raad voor Kinderbescherming), die für die Beurteilung von Fällen von potenziellem Missbrauch und für die Entscheidung über Kinderschutzmaßnahmen zuständig sind, haben interdisziplinäre Teams eingesetzt. A

ndere Mitgliedstaaten haben interdisziplinäre Teams in Form von Ausschüssen oder anderen Beratungsgremien innerhalb des Systems eingesetzt und ihnen Beurteilungsaufgaben zugewiesen, wobei entsprechende Kooperationsprotokolle erstellt wurden. In Belgien beispielsweise wurde ein solches Kooperationsprotokoll zwischen den Jugendämtern und dem Amt für Geburt und Kindheit (Office de la Naissance et de l’Enfance (ONE)) unterzeichnet, das die Zusammenarbeit zwischen JugendbetreuerInnen und dem sozialen wie medizinischen Personal sowie ÄrztInnen des ONE erleichtern soll.