Luxemburg / Verfassung des Großherzogtums Luxemburg
Land
Luxemburg
Art. 29. Jede Person hat das Recht, von einer oder mehreren Personen unterzeichnete Anträge an die öffentlichen
Behörden zu richten.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die schriftlichen Anträge
der Antragsteller zu antworten.