13
September
2010

The duty to inform applicants about the asylum procedure and the right to an effective remedy

Die Agentur für Grundrechte hat in allen 27 EU-Mitgliedstaaten insgesamt 877 Asylbewerber 65 verschiedener Nationalitäten zu ihren Erfahrungen mit dem Asylverfahren in ihrem Wohnsitzland befragt.

Das Factsheet hebt folgende Ergebnisse hervor:

  • Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht auf Asyl.  In der Asylverfahrensrichtlinie ist festgelegt, dass Asylbewerber über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens informiert werden müssen.
  • Untersuchungsergebnisse der FRA zeigen allerdings, dass die Mitgliedstaaten Asylbewerber zwar informieren, diese ihre Rechte und Pflichten jedoch nicht unbedingt auch verstehen.