Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt jeder Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Gemäß Artikel 39 der Asylverfahrensrichtlinie hat nach dem Recht der Europäischen Union jeder Asylbewerber und jede Asylbewerberin Anspruch auf eine Prüfung seiner oder ihrer Asylentscheidung vor einem Gericht oder Tribunal.
Auf Grundlage von Gesprächen mit nahezu 900 Asylbewerbern und Asylbewerberinnen werden in diesem Bericht die Erfahrungen von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Asylentscheidung dargelegt.