Die Frage, ob mutmaßliche Verstöße gegen ein bestimmtes Recht im Rahmen gerichtlicher Beschwerdeverfahren geprüft wurden, lässt Rückschlüsse darauf zu, ob es sich dabei um systematische Verstöße handelt, und liefert Erkenntnisse zur Zugänglichkeit gerichtlicher Beschwerdeverfahren und zur Aktualität des Problems. Anhand dieses Indikators wird untersucht, ob sich nationale gerichtliche Verfahren zur Rechtsdurchsetzung im Zeitraum 2000–2013 mit Fällen befassten, in denen es um eine mutmaßliche Verletzung des Rechts auf politische Teilhabe eines Menschen mit Behinderungen ging. Die Untersuchung berücksichtigt dabei jene Fälle, die vor höheren Gerichten verhandelt wurden. Fälle, die möglicherweise von erstinstanzlichen oder regionalen Gerichten geprüft wurden, werden hier nicht berücksichtigt. Weitere Informationen zu den im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Fällen finden sich in Anhang 3 des FRA-Berichts zu Menschenrechtsindikatoren für das Recht von Menschen mit Behinderungen auf politische Teilhabe.
Wurden in einem Staat entsprechende Fälle ermittelt, bedeutet nicht notwendigerweise, dass Menschen mit Behinderungen in diesem Land hinsichtlich der politischen Teilhabe schlechter gestellt sind als in Ländern ohne derartige Fälle. Vielmehr kann dies z. B. auch darauf hinweisen, dass Menschen mit Behinderungen ein ausgeprägteres Bewusstsein für die eigenen Rechte haben oder Gerichtsverfahren leichter zugänglich sind. Diese Daten sollten in Verbindung mit dem Indikator zu den im Rahmen von außergerichtlichen Beschwerdeverfahren behandelten Fällen gelesen werden.
Haben die nationalen Gerichte Fälle in Verbindung mit dem Recht auf politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geprüft?
Quelle: FRA, 2014
Die Untersuchung ergab, dass Fälle in Verbindung mit dem Recht auf politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in einem Viertel (acht) der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von gerichtlichen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung geprüft worden waren. Von den zwölf ermittelten Fällen befassten sich fünf mit dem Wahlrecht von Personen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen worden war. Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik urteilte beispielsweise 2011, dass bei einer Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Entzug der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person die Gerichte separat zu prüfen haben, ob diese Person in der Lage ist, Bedeutung, Zweck und Folgen der Stimmabgabe zu verstehen; zudem sei der Entzug des Wahlrechts zu begründen. Eine Abteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrates in den Niederlanden entschied in einem Verfahren im Jahr 2003, dass es in bestimmten Fällen gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstoße, Personen vom Wahlrecht auszuschließen, denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde.
Die übrigen Fälle betrafen in erster Linie die Barrierefreiheit von Wahllokalen und Wahlunterlagen. In Slowenien wies das Verfassungsgericht im Jahr 2010 eine Beschwerde als unbegründet zurück, die angefochten hatte, dass die Nutzung eines barrierefreien Wahllokals drei Tage vor der Wahl beantragt werden musste. In seiner Klage stützte sich der Kläger ausdrücklich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund einer Behinderung und das in der BRK festgeschriebene Recht auf gleichberechtigte politische Teilhabe. Der oberste Gerichtshof in Polen urteilte im Jahr 2000 im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Wahllokalen im polnischen Konsulat in Rom, dass der eingeschränkte Zugang zu Wahllokalen gegen das Gesetz zur Präsidentschaftswahl verstoße.
Einige Urteile befassten sich speziell mit der Barrierefreiheit für sehbehinderte Personen. In Spanien urteilte das Oberste Gericht in Katalonien im Jahr 2007, es sei nicht verfassungswidrig, dass das Gesetz zum allgemeinen Wahlsystem keine Möglichkeit zur Stimmabgabe in Brailleschrift für blinde Menschen vorsieht, da dies komplexe technische Lösungen nach sich ziehen würde. Das Gesetz zum allgemeinen Wahlsystem wurde gleichwohl wenig später geändert, um für sehbehinderte Menschen ein spezielles Verfahren einzuführen. Vor den allgemeinen Wahlen in Malta im Jahr 2008 leitete die Gesellschaft für Blinde ein Verfahren zum Recht von sehbehinderten Personen auf geheime Stimmabgabe ein, in dem sie argumentierte, dass die mangelnde Privatsphäre erniedrigend sei und gegen die Gleichstellungsgesetze Maltas verstoße. Obwohl das Gericht urteilte, in diesem Fall nicht zuständig zu sein, wurde in der Folge das allgemeine Wahlgesetz geändert und die Wahlkommission verpflichtet, Vorlagen in Brailleschrift bereitzustellen und den Einsatz von Wiedergabegeräten zu ermöglichen.