Zahlreiche BürgerInnen informieren sich über die Arbeit der Behörden und der gewählten VertreterInnen mittels audiovisueller Medien, insbesondere Rundfunk und Fernsehen. Artikel 9 Absatz 1 der BRK verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass alle öffentlichen und privaten Anbieter von Informationen und Medien ihre Informationen und Kommunikation so gestalten und veröffentlichen, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Obwohl nicht rechtsverbindlich, fordert die Richtlinie über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste die Mitgliedstaaten auf, die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbieter von Mediendiensten darin zu bestärken, ihre Dienste für Hörgeschädigte und Sehbehinderte auch durch Untertitel und akustische Beschreibungen zugänglicher zu gestalten.
Dieser Indikator untersucht, ob die Mediendienstleister in den EU-Mitgliedstaaten gesetzlich verpflichtet sind, ihre Informationen und Kommunikation für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. Das Vorhandensein gesetzlicher Standards ist jedoch nur ein Element, um sicherzustellen, dass die Medien für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Maßnahmen, die dafür sorgen, dass öffentliche Informationen Menschen mit Behinderungen auch tatsächlich erreichen, sind ebenfalls von entscheidender Bedeutung.
Gibt es gesetzliche Standards für die Barrierefreiheit öffentlicher und privater Medienanbieter in den EU-Mitgliedstaaten?
Quelle: FRA, 2014. Anmerkung: *Flämische Gemeinschaft in Belgien, **Französische Gemeinschaft in Belgien
Die Untersuchung ergab, dass sowohl öffentliche als auch private Medienanbieter in Belgien (Flämische Gemeinschaft), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Spanien, Ungarn und Zypern gesetzlichen Standards für Barrierefreiheit unterliegen. In diesen Ländern sind Rundfunk- und Fernsehsender gesetzlich verpflichtet, Untertitel, die Verdolmetschung in Gebärdensprache und/oder akustische Bildbeschreibungen für alle oder einen Teil der ausgestrahlten Sendungen bereitzustellen. In Zypern müssen die Fernsehsender beispielsweise zu bestimmten Zeiten barrierefreie Nachrichtensendungen für Gehörlose und Schwerhörige ausstrahlen. In Spanien gibt es Anforderungen für bestimmte Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen.
In weiteren sieben Mitgliedstaaten – Bulgarien, Dänemark, Italien, Kroatien, Slowenien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich – sind nur öffentliche Medienanbieter verpflichtet, die Zugänglichkeit ihrer Sendungen für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. In der Tschechischen Republik beispielsweise muss der öffentliche Fernsehsender Česká televize mindestens 70 % seiner Sendungen mit Untertiteln versehen und bei mindestens 2 % die Verdolmetschung in Gebärdensprache vornehmen.
In zahlreichen Mitgliedstaaten werden die Standards von spezifischen Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils audiovisueller Materialien begleitet, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. In Irland beispielsweise legen die von der irischen Rundfunkbehörde im Jahr 2012 veröffentlichten Zugangsvorschriften für jeden Sender Zielvorgaben zum Anteil der Sendungen fest, für die Untertitel, eine Verdolmetschung in die irische Gebärdensprache und akustische Bildbeschreibungen bereitgestellt werden. Bei diesen Zielvorgaben ist eine jährliche Erhöhung bis 2016 vorgesehen. In einigen Mitgliedstaaten sind finanzielle und andere Mittel an die Durchsetzung dieser Standards geknüpft. Beispielsweise haben die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender in Deutschland „im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten“ vermehrt barrierefreie Angebote aufzunehmen.
In den übrigen sechs Mitgliedstaaten konnten keine Gesetze zur Barrierefreiheit der Medien nachgewiesen werden. Die durch die FRA erfassten Daten zeigen, dass es in Estland keine gesetzliche Bestimmung zur verbesserten Zugänglichkeit von Rundfunk- und Fernsehsendungen gibt; die Medienanbieter werden jedoch von der öffentlichen Rundfunkbehörde bestärkt, die Informationen für Personen mit Seh- und Hörbehinderungen zugänglich zu gestalten.