Ein integriertes Kinderschutzsystem setzt einen nationalen Rechtsrahmen voraus, der ein sicheres Umfeld für Kinder schafft. Er muss die Achtung, den Schutz und die Verwirklichung der Rechte des Kindes gemäß den Grundsätzen und Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes gewährleisten. Neben der Entwicklung von übergreifenden Gesetzen zu Kinderrechten ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass alle einschlägigen Gesetze für spezifische Bereiche wie Bildung, Gesundheit und Recht den von den Vereinten Nationen vorgegebenen Grundsätzen und Standards gerecht werden.
Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Estland, Irland, Malta, die Niederlande und die Slowakei, überarbeiten derzeit ihre Kinderschutzsysteme, einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, oder haben diese vor Kurzem überarbeitet oder neu strukturiert. In Malta führte dies 2014 beispielsweise zur Verabschiedung eines Kinderschutzgesetzes.
Gibt es auf nationaler Ebene ein primäres Rechtsinstrument für den Kinderschutz? (Weitere Informationen zu den nationalen Rechtsinstrumenten siehe unten.)
Quelle: FRA, 2014
18 EU-Mitgliedstaaten verfügen über ein primäres Rechtsinstrument speziell für den Kinderschutz, das sich mit der Identifizierung, Verweisung und Beurteilung von minderjährigen Opfern von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung befasst. Diese Instrumente enthalten Bestimmungen zum Umgang mit Kindern, die ohne elterliche Fürsorge sind und staatlichem Schutz unterstehen.
Das Vereinigte Königreich verfügt über kein gemeinsames Rechtsinstrument. England, Schottland, Wales und Nordirland haben jeweils eigene Rechtsvorschriften in diesem Bereich ausgebildet. In Spanien haben die autonomen Regionen jeweils ihre eigenen Gesetze erarbeitet. Dies gilt auch für die Regionen in Belgien.
In Deutschland und Österreich wird der Schutz von Kindern durch Bundesgesetze geregelt, die den allgemeinen Rahmen sowie die wichtigsten Grundsätze für Gesetzesentwürfe auf Bundes- und Länderebene festlegen.