Nationaler Rechtsrahmen

Der nationale Rechtsrahmen und die politischen Rahmenbedingungen sind Schlüsselkomponenten für alle Kinderschutzsysteme. Die Daten, die hier präsentiert werden, betreffen die Rahmenbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten.

Ein integriertes Kinderschutzsystem setzt einen nationalen Rechtsrahmen voraus, der ein sicheres Umfeld für Kinder schafft. Er muss die Achtung, den Schutz und die Verwirklichung der Rechte des Kindes gemäß den Grundsätzen und Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes gewährleisten. Neben der Entwicklung von übergreifenden Gesetzen zu Kinderrechten ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass alle einschlägigen Gesetze für spezifische Bereiche wie Bildung, Gesundheit und Recht den von den Vereinten Nationen vorgegebenen Grundsätzen und Standards gerecht werden.

Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Estland, Irland, Malta, die Niederlande und die Slowakei, überarbeiten derzeit ihre Kinderschutzsysteme, einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, oder haben diese vor Kurzem überarbeitet oder neu strukturiert. In Malta führte dies 2014 beispielsweise zur Verabschiedung eines Kinderschutzgesetzes.

Gibt es auf nationaler Ebene ein primäres Rechtsinstrument für den Kinderschutz? (Weitere Informationen zu den nationalen Rechtsinstrumenten siehe unten.) 

 
 

Quelle: FRA, 2014

  Ja
  Nein

Die wichtigsten Ergebnisse

  • Nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben eine konsolidierte Fassung eines Gesetzes zu Fragen des Kinderschutzes erstellt.
  • Nationale Rechtsvorschriften, die auf besondere Gruppen von Kindern und/oder auf besondere Kinderschutzfragen abzielen, sowie spezifische Gesetze für die einzelnen Bereiche werden nicht immer an übergreifende nationale Rechtsvorschriften zum Kinderschutz angepasst.
  • In Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur und in Staaten mit autonomen Gemeinschaften sind die regionalen Gesetze nicht immer harmonisiert, was zu Diskrepanzen bei der Verfügbarkeit von und/oder beim Zugang zu Dienstleistungen innerhalb eines Staates führt.
  • Aufgrund der Fragmentierung und der Beschränkungen der nationalen Rechtsrahmen werden bestimmte Gruppen von Kindern, die vor besonderen Herausforderungen stehen, am Zugang zu bestimmten Rechten und an der Inanspruchnahme geeigneter und hochwertiger Dienstleistungen gehindert:
    1. Kinder mit Behinderungen;
    2. Kinder, die ethnischen Minderheiten angehören;
    3. Kinder im Rahmen von Jugendgerichtsbarkeitssystemen;
    4. MigrantInnen in einer irregulären Situation;
    5. unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder.

18 EU-Mitgliedstaaten verfügen über ein primäres Rechtsinstrument speziell für den Kinderschutz, das sich mit der Identifizierung, Verweisung und Beurteilung von minderjährigen Opfern von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung befasst. Diese Instrumente enthalten Bestimmungen zum Umgang mit Kindern, die ohne elterliche Fürsorge sind und staatlichem Schutz unterstehen.

Das Vereinigte Königreich verfügt über kein gemeinsames Rechtsinstrument. England, Schottland, Wales und Nordirland haben jeweils eigene Rechtsvorschriften in diesem Bereich ausgebildet. In Spanien haben die autonomen Regionen jeweils ihre eigenen Gesetze erarbeitet. Dies gilt auch für die Regionen in Belgien.

In Deutschland und Österreich wird der Schutz von Kindern durch Bundesgesetze geregelt, die den allgemeinen Rahmen sowie die wichtigsten Grundsätze für Gesetzesentwürfe auf Bundes- und Länderebene festlegen.

 

Die wichtigsten nationalen Rechtsinstrumente zum Kinderschutz, nach EU-Mitgliedstaaten
EU-Mitgliedstaat Nationale
Rechtsvorschriften
zum Kinderschutz
Jeweiliges Rechtsinstrument
AT Ja Kinder- und Jugendhilfegesetz
BE Nein  
BG Ja Kinderschutzgesetz (Закон за закрила на детето) (CPA)
CY Nein Kindergesetz (Ο περί παιδίων νόμος)
CZ Ja Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern (Gesetz Nr. 359/1999 Slg.). Eine Novelle zu diesem Gesetz (Gesetz Nr. 401/2012 Slg.) trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
DE Ja Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) und SGB VIII
DK Nein  
EE Ja Kinderschutzgesetz der Republik Estland (Eesti Vabariigi lastekaitse seadus) (1992)
EL Nein  
ES Nein  
FI Ja Kinderwohlfahrtsgesetz (Lastensuojelulaki / Barnskyddslag, 417/2007
FR Ja Gesetz Nr. 2007-293 vom 5. März 2007 zur Reform des Kinderschutzes (Loi No. 2007-293 du 5 Mars 2007 réformant la protection de l’enfance)
HR Nein  
HU Ja Gesetz Nr. XXXI aus dem Jahr 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaftsangelegenheiten (1997.évi XXXI. törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról)
IE Ja Kinderfürsorgegesetz 1991 und Kinderfürsorge-(Änderungs-)Gesetz 2013
IT Nein  
LT Ja Gesetz über die Grundsätze des Schutzes der Rechte des Kindes (Lietuvos Respublikos vaiko teisių apsaugos pagrindu įstatymas)
LU Nein  
LV Ja Gesetz über den Schutz der Rechte des Kindes (Bērnu tiesību aizsardzības likums)
MT Ja Gesetzesentwurf 45 aus dem Jahr 2014 mit dem Titel Kinderschutzgesetz (Fremdunterbringung) 2014
NL Ja Jugendfürsorgegesetz (Wet op de Jeugdzorg)
PL Nein  
PT Nein Gesetz 147/99 vom 1. September 1999 zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher (Lei n.º 147/99, Lei de Protecção de Crianças e Jovens em Perigo), geändert durch das Gesetz 31/2003
RO Ja Gesetz Nr. 272/2004 (Legea 272/2004 privind protecţia şi promovarea drepturilor copilului), republished in 2014
SE Ja Gesetz über Jugendfürsorge 1990:52 (Lagen med särskilda bestämmelser om vård av unga, LVU)
SI Nein  
SK Ja Gesetz Nr. 305/2005 über den sozialrechtlichen Schutz von Kindern und die soziale Vormundschaft (Zákon č. 305/2005 Z. z. o sociálnoprávnej ochrane a sociálnej kuratele)

 

UK Nein  

Quelle: FRA, 2014