Sicherheitsüberprüfung von Pflegefamilien und Personal in Betreuungseinrichtungen

Der Begriff „Sicherheitsüberprüfung“ bezieht sich auf Verfahren, mit denen Kinderschutzbehörden gewährleisten, dass Personen, die regelmäßig mit Kindern arbeiten wollen, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die das Wohlbefinden und die Sicherheit des Kindes gefährden könnte, etwa sexuelle Ausbeutung oder sexueller Missbrauch von Kindern.

Bestimmungen für häufige Sicherheitsüberprüfungen von Pflegefamilien (Weitere Informationen zu den Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten siehe unten.) 

Anmerkung: Für Bulgarien, Dänemark, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal und Spanien liegen keine Angaben vor.

Quelle: FRA, 2014

Vorschriften für häufige Sicherheitsüberprüfungen von Personal in Betreuungseinrichtungen(Weitere Informationen zu den Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten siehe unten.)

Anmerkung: Für Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden und Slowenien liegen keine Angaben vor.

Quelle: FRA, 2014

Die wichtigsten Ergebnisse

  • Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung gibt es in den meisten Mitgliedstaaten. Sie sind häufig auf einen bestimmten Kreis von Fachkräften (etwa SozialarbeiterInnen und LehrerInnen) beschränkt und erstrecken sich nicht auf all diejenigen, die direkten und regelmäßigen Kontakt mit Kindern haben (etwa Verwaltungspersonal und AssistentInnen). 
  • In manchen Mitgliedstaaten (zum Beispiel Dänemark, Deutschland, Irland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich) stellen die Polizei und/oder die Justizbehörden besondere Zertifikate für Personen aus, die mit Kindern arbeiten. 
  • Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung sind häufig, jedoch nicht immer, Bestandteil von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. 
  • Eine Mindestanforderung bei Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung ist die Überprüfung des Vorstrafenregisters im Hinblick auf sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern. In einigen wenigen Mitgliedstaaten bestehen weitere Auflagen, etwa die Erstellung von gesundheitlichen- und psychologischen Gutachten (beispielsweise in Polen, Ungarn und Zypern). 
  • Sehr oft liegt die Pflicht zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Fachkräften bei den Dienstleistern, die die geltenden Bestimmungen bei der Einstellung von Personal einhalten müssen. Allerdings sind für die Umsetzung der geltenden Bestimmungen nach wie vor staatliche oder regionale und kommunale Behörden zuständig. Angesichts der Vielzahl der Dienstanbieter gestaltet sich die systematische Überwachung der Umsetzung der Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung allerdings schwierig.
  • Nach den ersten Überprüfungen ist die Häufigkeit der Kontrollen je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. In manchen Staaten gibt es keine speziellen Regelungen zur Häufigkeit der Überprüfungen und deren Überwachung.

In allen Mitgliedstaaten sind für Personen, die sich als Pflegeeltern bewerben, Sicherheitsprüfungen erforderlich. In mindestens vier Mitgliedstaaten jedoch (Estland, Litauen, Österreich und Slowenien) gibt es keine speziellen zwingenden Vorschriften für die Häufigkeit solcher Überprüfungen.

Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten für häufige Sicherheitsüberprüfungen von Pflegefamilien

Alle EU-Mitgliedstaaten haben Anforderungen für die Sicherheitsüberprüfung von Personen definiert, die sich nach einer ersten Auswahlrunde als Pflegeeltern bewerben. Es konnten allerdings nur in sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande, Rumänien und Vereinigtes Königreich) Bestimmungen mit konkreten Fristen für die Häufigkeit der Überprüfungen ermittelt werden.

In den Fällen, in denen es solche Bestimmungen gibt, sind die Anforderungen völlig unterschiedlich. In Belgien (Französische Gemeinschaft) beispielsweise sollten Überprüfungen alle fünf Jahre stattfinden. In Frankreich und Rumänien ist die Sicherheitsüberprüfung Teil des Genehmigungsverfahrens für Pflegeeltern. Diese Genehmigungen müssen in Frankreich alle fünf Jahre und in Rumänien alle drei Jahre verlängert werden. In den Niederlanden und im Vereinigten Königreich sollten Pflegeeltern jährlich beurteilt werden, und es kann ein neues Führungszeugnis verlangt werden. In Irland erfordern die allgemeinen Bestimmungen, dass die von der Polizei (Garda Síochána) ausgestellten Führungszeugnisse alle drei bis fünf Jahre erneut vorgelegt werden.

In manchen Mitgliedstaaten (wie Polen und Ungarn) ist die Häufigkeit der Überprüfungen des Gesundheitszustandes und der psychologischen Eignung von Pflegeeltern gesetzlich vorgeschrieben, es gibt dort allerdings keine Vorschriften für die Überprüfung des Vorstrafenregisters.

In anderen Mitgliedstaaten wie z. B. in Griechenland gelten während der gesamten Vermittlungszeit allgemeine Bestimmungen für die Eingangsvoraussetzungen (einschließlich der Voraussetzung eines guten Leumunds, also keine Vorstrafen). Es gibt allerdings keine besonderen Vorschriften bezüglich der Häufigkeit und der Art des Verfahrens von Überprüfungen.

Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten für regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen des Personals in Betreuungseinrichtungen

In acht EU-Mitgliedstaaten (Belgien/Französische Gemeinschaft, Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Rumänien und Vereinigtes Königreich) gelten besondere Vorschriften für die Häufigkeit der Überprüfungen und für Kontrollen nach der ersten Sicherheitsüberprüfung.

In Rumänien und Lettland beispielsweise sollte das Personal in Betreuungseinrichtungen einer jährlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden; in Lettland soll es zudem auch jährlich evaluiert werden. In Bulgarien sollte die Beurteilung des Personals, einschließlich der Sicherheitsüberprüfung, in solchen Einrichtungen alle drei Jahre erfolgen.