Bestimmungen für häufige Sicherheitsüberprüfungen von Pflegefamilien (Weitere Informationen zu den Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten siehe unten.)
Anmerkung: Für Bulgarien, Dänemark, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal und Spanien liegen keine Angaben vor.
Quelle: FRA, 2014
Vorschriften für häufige Sicherheitsüberprüfungen von Personal in Betreuungseinrichtungen(Weitere Informationen zu den Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten siehe unten.)
Anmerkung: Für Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden und Slowenien liegen keine Angaben vor.
In allen Mitgliedstaaten sind für Personen, die sich als Pflegeeltern bewerben, Sicherheitsprüfungen erforderlich. In mindestens vier Mitgliedstaaten jedoch (Estland, Litauen, Österreich und Slowenien) gibt es keine speziellen zwingenden Vorschriften für die Häufigkeit solcher Überprüfungen.
Alle EU-Mitgliedstaaten haben Anforderungen für die Sicherheitsüberprüfung von Personen definiert, die sich nach einer ersten Auswahlrunde als Pflegeeltern bewerben. Es konnten allerdings nur in sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande, Rumänien und Vereinigtes Königreich) Bestimmungen mit konkreten Fristen für die Häufigkeit der Überprüfungen ermittelt werden.
In den Fällen, in denen es solche Bestimmungen gibt, sind die Anforderungen völlig unterschiedlich. In Belgien (Französische Gemeinschaft) beispielsweise sollten Überprüfungen alle fünf Jahre stattfinden. In Frankreich und Rumänien ist die Sicherheitsüberprüfung Teil des Genehmigungsverfahrens für Pflegeeltern. Diese Genehmigungen müssen in Frankreich alle fünf Jahre und in Rumänien alle drei Jahre verlängert werden. In den Niederlanden und im Vereinigten Königreich sollten Pflegeeltern jährlich beurteilt werden, und es kann ein neues Führungszeugnis verlangt werden. In Irland erfordern die allgemeinen Bestimmungen, dass die von der Polizei (Garda Síochána) ausgestellten Führungszeugnisse alle drei bis fünf Jahre erneut vorgelegt werden.
In manchen Mitgliedstaaten (wie Polen und Ungarn) ist die Häufigkeit der Überprüfungen des Gesundheitszustandes und der psychologischen Eignung von Pflegeeltern gesetzlich vorgeschrieben, es gibt dort allerdings keine Vorschriften für die Überprüfung des Vorstrafenregisters.
In anderen Mitgliedstaaten wie z. B. in Griechenland gelten während der gesamten Vermittlungszeit allgemeine Bestimmungen für die Eingangsvoraussetzungen (einschließlich der Voraussetzung eines guten Leumunds, also keine Vorstrafen). Es gibt allerdings keine besonderen Vorschriften bezüglich der Häufigkeit und der Art des Verfahrens von Überprüfungen.
In acht EU-Mitgliedstaaten (Belgien/Französische Gemeinschaft, Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, Lettland, Rumänien und Vereinigtes Königreich) gelten besondere Vorschriften für die Häufigkeit der Überprüfungen und für Kontrollen nach der ersten Sicherheitsüberprüfung.
In Rumänien und Lettland beispielsweise sollte das Personal in Betreuungseinrichtungen einer jährlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden; in Lettland soll es zudem auch jährlich evaluiert werden. In Bulgarien sollte die Beurteilung des Personals, einschließlich der Sicherheitsüberprüfung, in solchen Einrichtungen alle drei Jahre erfolgen.